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RENO Nr. 1 vom Seite 2

Anhebung der Streitwertgrenze zum 01.01.2026 und andere Änderungen

Von Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwertes der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz und Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen einige grundlegende Änderungen in der ZPO bzw. im GVG vorgenommen. Nachfolgend ein Auszug aus den Änderungen.

Zuständigkeit der Amtsgerichte wird auf einen Streitwert bis 10.000 € ausgeweitet

In Verfahren wegen bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreitigkeiten ist zur Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen vor allem der Zuständigkeitsstreitwert entscheidend. Dieser wurde bislang in § 23 Nr. 1 GVG auf Ansprüche festgelegt, deren Gegenstand an Geld oder Geldwert die Summe von 5.000 € nicht übersteigt.

Die Zahl der erstinstanzlich bei den Amtsgerichten eingegangenen Zivilverfahren ist in den letzten Jahrzehnten jedoch immer weiter zurückgegangen.

Die Streitwertgrenze von 5.000 €, die seit mehr als 30 Jahren nicht mehr angehoben wurde, wurde zum daher auf 10.000 € angehoben. Das bedeutet, dass bei Streitigkeiten bis zu dieser Grenze künftig das Amtsgericht zuständig ist und kein Anwaltszwang bes...

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