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BGH Beschluss v. - 6 StR 441/25

Instanzenzug: Az: 23 KLs 16/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Betruges in fünf Fällen in Tatmehrheit mit Computerbetrug" unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer einen Vollstreckungsabschlag von drei Monaten gewährt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen „Diebstahls in Tatmehrheit mit Computerbetrug in sieben Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Computerbetrug in Tatmehrheit mit Betrug in zwei Fällen“ ebenfalls unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat das Landgericht hinsichtlich der abgeurteilten Taten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.522,80 Euro angeordnet sowie die nach § 55 StGB einbezogenen Einziehungsanordnungen hinsichtlich des Wertes von Taterträgen und Tatmitteln aufrechterhalten. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gegenstandslos.

21. Während der Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler aufweist, hält die Einziehungsentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

3a) Die Strafkammer hat tragfähig belegt, dass der Angeklagte in den Fällen C.I.1. bis C.II.10. der Urteilsgründe einen Betrag in Höhe von 14.522,60 Euro im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erlangt hat. Sie hat im Urteilstenor indes die Einziehung eines Betrages von 14.522,80 Euro angeordnet. Diesen Fehler korrigiert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

4b) Soweit das Landgericht die Einziehungsanordnungen aus früheren Erkenntnissen nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten hat, unterliegt dies in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

5aa) Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass nach § 55 Abs. 2 StGB auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 157/25, Rn. 6; vom – 6 StR 459/20, Rn. 2; vom – 5 StR 87/19, Rn. 25). Der Senat ist allerdings daran gehindert, die Einziehungsentscheidung entsprechend zu ändern, weil er den Urteilsgründen nicht entnehmen kann, ob und inwieweit die früheren Einziehunganordnungen bereits erledigt sind. In diesem Fall hätte die Einbeziehung zu unterbleiben (vgl. , Rn. 23; Beschlüsse vom – 6 StR 352/23, Rn. 6; vom – 1 StR 498/21).

6bb) Zudem hat der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom angeordneten Einziehung von Gegenständen keinen Bestand. Da der Staat bei einer Anordnung einer Einziehung von Gegenständen regelmäßig mit Eintritt der Rechtskraft das Eigentum hieran erwirbt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB), bedarf es einer Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 497/23, Rn. 9; vom – 5 StR 380/22, NStZ 2023, 675). Die Einziehungsanordnung des Amtsgerichts hat sich erledigt (vgl. , Rn. 4), so dass der Senat den Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen lässt.

72. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich und zum Vollstreckungsstand der durch die Urteile der Amtsgerichte Tiergarten vom und Dresden vom sowie hinsichtlich des Strafbefehls des Amtsgerichts Dresden vom jeweils angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen auch geboten.

83. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten ist aufgrund der teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 93/25, Rn. 16; vom – 4 StR 44/21, Rn. 2; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 464 Rn. 14).

Bartel                                     Wenske                                     Fritsche

                 von Schmettau                              Arnoldi

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:151025B6STR441.25.0

Fundstelle(n):
DAAAK-06784