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BMF - IV B 5 - S 1369/00008/002/085

Vordruck zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung; ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG

(2024/0627677) -

Bezug: BStBl 2024 I S. 1109

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das überarbeitete Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nebst Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:

  1. ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG

  2. Anleitung zur ASt – Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG.

Die mit vorgenanntem veröffentlichten Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG alte und neue Fassung wurden aufgrund der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung überarbeitet und im Hinblick auf die durch das Jahressteuergesetz 2024 für Anteile an Investmentfonds (§ 19 Absatz 3 InvStG) und an Spezial-Investmentfonds (§ 49 Absatz 5 InvStG) eingeführte Wegzugsbesteuerung ergänzt.

Die Arbeiten zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der genannten Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle sind noch nicht abgeschlossen. Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 6 AStG alte und neue Fassung sowie nach § 19 Absatz 3 InvStG und § 49 Absatz 5 InvStG ist daher spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I das mit diesem Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster nebst Anleitung zu verwenden.

Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen. Er steht voraussichtlich ab dem im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbares Formular bereit.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage 1: ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG

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Anlage 2: Anleitung zur ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG

Allgemeine Hinweise

Bitte verwenden Sie diesen Vordruck für Tatbestände nach:

verwirklicht wurden.

Alte Fassung bedeutet die bis zum geltende Fassung des Außensteuergesetzes.

Besondere Hinweise


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anzugeben ist die Steuernummer der steuerpflichtigen Person aus dem Einkommensteuerbescheid, in dem der Vermögenszuwachs besteuert wurde. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge von Todes wegen ist die Steuernummer bzw. die Identifikationsnummer der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers einzutragen.
Tragen Sie bitte das Jahr ein, in dem die Mitteilung abgegeben wird.
Der Vordruck ist bei dem Finanzamt einzureichen, das für die Besteuerung des Vermögenszuwachses nach § 19 Abgabenordnung zuständig gewesen ist und die Stundung (Ratenzahlung) ausgesprochen hat, es sei denn, die Zuständigkeit wurde im Wege einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 Abgabenordnung auf ein anderes Finanzamt übertragen.
Bei Fällen nach § 6 AStG alte Fassung (Fälle bis ):
Die Bestätigung der Anschrift und der Zurechnung der Anteile ist nach § 6 Absatz 7 Satz 4 AStG alte Fassung jährlich bis spätestens zum 31. Januar einzureichen. Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich verwirklicht wurden, gilt diese Frist weiterhin (vgl. § 21 Absatz 3 Satz 1 AStG).
Die Nichtabgabe dieser Bestätigung kann zum Widerruf der Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung führen.
Bei Fällen nach § 6 AStG (Fälle ab ) und Fällen nach § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG (Fälle ab ):
Die Bestätigung der Anschrift und der Zurechnung der Anteile ist nach § 6 Absatz 5 Satz 3 AStG jährlich bis spätestens zum 31. Juli einzureichen.
Die Nichtabgabe dieser Bestätigung führt zur Beendigung der Stundung (Ratenzahlung) nach § 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 AStG. Die noch nicht entrichtete Steuer ist nach § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG innerhalb eines Monats fällig.
Bei Fällen nach § 6 AStG alte Fassung (Fälle bis ):
Die Mitteilung eines nach § 6 Absatz 5 Satz 4, § 6 Absatz 8 Satz 2 AStG alte Fassung oder § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG meldepflichtigen Ereignisses ist nach § 6 Absatz 7 Satz 2 AStG alte Fassung innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Die Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses führt zum (ggf. anteiligen) Widerruf der Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung.
Bei Fällen nach § 6 AStG (Fälle ab ) und Fällen nach § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG (Fälle ab ):
Die Mitteilung eines nach § 6 Absatz 4 Satz 5 bzw. 7 AStG meldepflichtigen Ereignisses ist nach § 6 Absatz 5 Satz 2 AStG innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
Bei Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses ist die noch nicht entrichtete Steuer (ggf. anteilig) nach § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG innerhalb eines Monats fällig.
Eine aufgrund vorübergehender Abwesenheit nach § 6 Absatz 4 Satz 7 AStG gewährte Stundung (Ratenzahlung) wird beendet (gegebenenfalls anteilig), soweit eines der nach § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG meldepflichtigen Ereignisse verwirklicht wurde, die Steuer nach § 6 Absatz 3 AStG nicht mehr entfallen kann oder dem Finanzamt der Wegfall der Rückkehrabsicht mitgeteilt wurde.
Sofern auf Antrag nach § 6 Absatz 4 Satz 7 AStG auf die Erhebung von Jahresraten verzichtet wurde, sind in diesen Fällen für den Stundungszeitraum Stundungszinsen nach § 6 Absatz 4 Satz 8 AStG zu zahlen.
Bei mehreren Gesamtrechtsnachfolgern und Abgabe der Mitteilung in Papierform machen Sie bitte die Angaben zu weiteren Gesamtrechtsnachfolgern in einer gesonderten Anlage ggf. unter Verwendung weiterer Papiervordrucke. Sofern die Anteile einer Erbengemeinschaft zuzuordnen sind, machen Sie bitte die Angaben für jeden Miterben. Bei Zustimmung aller Miterben kann ggf. unter Vorlage eines Nachweises hierfür auch eine einzelne Mitteilung über alle Miterben mit Wirkung für alle Miterben erfolgen.
Bitte geben Sie das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal an.
Bei mehreren Anteilen und Abgabe der Mitteilung in Papierform machen Sie bitte die Angaben zu weiteren Anteilen in einer gesonderten Anlage ggf. unter Verwendung weiterer Papiervordrucke.
Bei Investmentanteilen treten nach § 19 Absatz 3 Satz 4 InvStG die Ausschüttungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 InvStG an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die steuerfreien Kapitalrückzahlungen nach § 17 Absatz 1 InvStG an die Stelle der Einlagenrückgewähr. Bei Spezial-Investmentanteilen treten nach § 49 Absatz 5 Satz 4 InvStG die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die Substanzbeträge nach § 35 Absatz 5 InvStG an die Stelle der Einlagenrückgewähr.
Bitte fügen Sie einen Nachweis über die Rechtsnachfolge bei, sofern dieser bisher noch nicht vorgelegt wurde.
Bei Fällen nach § 6 AStG alte Fassung (Fälle bis ):
Die Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses führt zum (ggf. anteiligen) Widerruf der Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung. Auf Antrag ist bei einer Umwandlung nach §§ 11, 15 und 21 UmwStG in der Fassung des „Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (SEStEG) keine Veräußerung anzunehmen, wenn der Anteilseigner, der auch die neuen Anteile nicht im Betriebsvermögen hält, diese zum Buchwert übernehmen kann und in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens unbeschränkt steu-erpflichtig ist.
Bei Fällen nach § 6 AStG alte Fassung (Fälle bis ):
Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 AStG alte Fassung sind nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG zu widerrufen, soweit nach dem Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgten und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung betrug.
Bei Fällen nach § 6 AStG (Fälle ab ) und Fällen nach § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG (Fälle ab ):
Stundungen nach § 6 Absatz 4 AStG sind beendet und die Steuer wird innerhalb eines Monats fällig, soweit Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgten und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 6 Absatz 1 AStG betrug.

Welche Staaten gehören zur EU oder zum EWR?

(siehe § 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 und Nummer 4 in Verbindung mit Satz 1 AStG alte Fassung)


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EU-Staaten
Belgien
Griechenland
Luxemburg
Rumänien
Ungarn
Bulgarien
Irland
Malta
Schweden
(Vereinigtes Königreich bis )
Dänemark
Italien
Niederlande
Slowakei
Zypern
Estland
Kroatien
Österreich
Slowenien
Finnland
Lettland
Polen
Spanien
Frankreich
Litauen
Portugal
Tschechische Republik


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EWR-Staaten
Norwegen
Island
(Eine Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung war bei Wegzug nach Island nicht möglich, da mit diesem Staat weder eine Amtshilfe noch eine Unterstützung bei der Beitreibung der geschuldeten Steuer gewährleistet ist.)
Liechtenstein

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Fundstelle(n):
RAAAK-06668