1. Die Kraftfahrzeugsteuer ist nicht den Verbrauchsteuern, sondern den Verkehrssteuern zuzuordnen. Sie unterliegt der Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden. Die einjährige Verjährungsfrist für Verbrauchsteuern ist für die Kraftfahrzeugsteuer nicht maßgebend.
2. Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen im Sinne des § 12 Abs. 4 KraftStDV sind Bescheide, die vom FA nach Prüfung des Sachverhalts in schriftlicher Form erlassen werden. Sie können - soweit nicht eine vorrangige Änderungsvorschrift eingreift - nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 222 AO geändert werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 807 BFHE S. 213 Nr. 110, IAAAA-99729
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