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NWB BB 1/2026 S. 5

Resturlaub: Kein automatischer Verfall

Resturlaub verfällt am Jahresende nur dann, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten eindeutig und rechtzeitig darauf hinweisen. Ansonsten bleibt der Anspruch bestehen. Grundsätzlich gilt, dass der Jahresurlaub im Kalenderjahr genommen werden muss, es sei denn, es stehen wichtige Ereignisse wie z. B. Krankheit oder saisonbedingte Engpässe gegenüber. Dann kann der Urlaub bis Ende März des Folgejahres übertragen werden. Entscheidend ist die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers: Er muss seine Mitarbeitenden am besten zu Beginn des Jahres darauf aufmerksam machen, dass und wann Urlaubsansprüche entfallen können. Wird dieser Hinweis unterlassen, bleibt der Anspruch bestehen. Weitere Details lesen Sie online unter https://go.nwb.de/w9kd0.

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