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BFH Urteil v. - III R 101/72 BStBl 1973 II S. 794

Leitsatz

Der Teilwert von Erzeugnisbeständen wird durch die Kosten bestimmt, die bei dem zu bewertenden Unternehmen aufzuwenden sind, um die Erzeugnisse in der Lage, in der sie sich am Bewertungsstichtag befinden, wiederbeschaffen zu können. Hierzu gehören auch bis zum Bewertungsstichtag aufgewendete allgemeine Verwaltungskosten, die auf den Fertigungsbereich entfallen, und auf die Erzeugnisbestände aufgewendete Vertriebskosten.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 794
BFHE S. 203 Nr. 110,
QAAAA-99722

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