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Verzinsung im Steuerrecht – §§ 233a – 237 AO
§§ 233 ff. AO regeln die Verzinsung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis. §§ 233a bis 237 AO enthalten eine Reihe von Zinstatbeständen für bestimmte Konstellationen. Nach der Darstellung der Zinsberechnung und der Zinsen im Rahmen einer Steuernachforderung bzw. -erstattung im ersten Teil des Beitrags in KIEHL NAAAK-05239 wird im Folgenden auf die noch ausstehenden Verzinsungsarten nach §§ 234 bis 237 AO eingegangen.
Stundungszinsen (§ 234 AO)
Ganz allgemein ausgedrückt gewährt ein Gläubiger mit einer Stundung einem Schuldner für die Zahlung einer fälligen Verbindlichkeit eine nachträgliche Frist. Durch die Stundung kommt also ein Zahlungsaufschub für die Forderungen eines Gläubigers an einen Schuldner zustande. Im Steuerrecht wird durch die Stundung die Fälligkeit einer Steuerforderung hinausgeschoben. Nach § 222 Satz 1 AO können (Ermessensentscheidung) die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn
die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und
der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Beide Voraussetzungen müssen also erfüllt sein. Eine „erhebliche Härte“ liegt dann vor, we...