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Rechnungslegung in gemeinnützigen Vereinen
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auswahl der geeigneten Methode
Steuerbegünstigte Vereine (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. mit §§ 51-68 AO) haben bei der Wahl ihrer Rechnungslegungsmethode mehr Möglichkeiten als andere Personen des Steuerrechts. In der Praxis entscheiden sich viele Vereinsvorstände dafür, eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG für den gesamten Verein zu erstellen, obwohl hierfür keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Zweck der Rechnungslegung im steuerfreien Bereich gemeinnütziger Vereine ist der Nachweis über das Einhalten der Regelungen über die Steuerbegünstigung (§§ 51 bis 68 AO).
Die Komplexität der Verhältnisse eines gemeinnützigen Vereins sollte über die Art der Rechnungslegung entscheiden.
Für den steuerfreien Bereich ist die Anwendung der EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Sonderform einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung freiwillig.
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I. Zweck der Rechnungslegung gemeinnütziger Vereine
[i]Nachweis für Steuerbegünstigung „Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.“ (§ 145 Abs. 2 AO). Für steuerbegünstigte Körperschaften hat dieser Zweck im Unterschied zu allen anderen Steuerpflichtigen, die zur Entrichtung von Steuern herangezogen werden, zur Folge, dass nicht die Ermittlung einer steuerlichen Beme...