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BBK Nr. 24 vom Seite 1109

Umsatzsteuerliche Organschaft im Rechnungswesen

Ausgleichsverpflichtung und buchhalterische Abwicklung im Überblick

Marcel Späth

Die umsatzsteuerliche Organschaft führt mehrere rechtlich selbständige Unternehmen für Umsatzsteuerzwecke zu einem einheitlichen Unternehmen zusammen. Dadurch wird die Steuerpflicht auf den Organträger verlagert, ohne die zivilrechtliche Selbständigkeit der Organgesellschaften zu berühren. Der folgende Beitrag erläutert die Voraussetzungen, den zivilrechtlichen Innenausgleich und die praktische Buchführung.

Kernaussagen
  • Die umsatzsteuerliche Organschaft bündelt die steuerliche Verantwortung auf den Organträger, lässt jedoch die zivilrechtliche Selbständigkeit der Organgesellschaften unberührt.

  • Zivilrechtlich sind Organträger und Organgesellschaft gegenüber dem Finanzamt als Gesamtschuldner einzuordnen (§ 421 BGB). Der Innenausgleich zwischen Organträger und Organgesellschaft folgt dem § 426 BGB i. V. mit § 73 AO.

  • Für die Praxis entscheidend: klare interne Verrechnungslogik, vertragliche Regelung und laufende Dokumentation zur Sicherung der umsatzsteuerlichen Belastungsneutralität zwischen den Organeinheiten.

I. Umsatzsteuerliche Organschaft und die Rechtsfolgen

1. Systematik und Zielsetzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft

[i]Umsatzsteuerliche Neutralität soll bestehenDie Organschaft soll einerseits eine Verwaltungsvereinfachung bewirken und andererseits die Neutralität der Umsatzsteuer wahren, indem konzerninterne Leistungsbeziehungen von der Besteuerung ausgenommen werden.

In Bezug auf die Systematik der Organschaft hebt der BFH hervor, dass der Organträger die Funktion eines „Steuereinnehmers für den gesamten Organkreis“ erfüllt. Damit wird jedoch keine wirtschaftliche oder zivilrechtliche Verschmelzung S. 1110begründet. Der Organträger bleibt steuerlicher Zentralakteur; die Organgesellschaften behalten ihre Vermögens- und Bilanzautonomie.

2. Umsatzsteuerrechtliche Grundlagen der Organschaft

[i]Erfüllung der organschaftlichen VoraussetzungenDie umsatzsteuerliche Organschaft ist in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG geregelt und beruht auf Art. 11 MwStSystRL. Umsatzsteuerlicher Organträger kann jeder umsatzsteuerliche Unternehmer sein, währenddessen nur eine juristische Person bzw. (kapitalistisch geprägte) Personengesellschaften in den umsatzsteuerlichen Organkreis einbezogen werden können.

Nach dem Umsatzsteuergesetz liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn eine juristische Person in das Unternehmen eines anderen umsatzsteuerlichen Unternehmers finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist.

Praxishinweis:

Alle drei Voraussetzungen sind in der Praxis laufend zu prüfen, da ihr Vorliegen oder Wegfall – auch nur kurzfristig – die umsatzsteuerliche Organschaft begründet bzw. beendet.

a) Finanzielle Eingliederung

[i]Mehrheit der Stimmrechte Die finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft verfügt. Maßgeblich ist die tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit – also die Möglichkeit, Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung durchsetzen zu können.

Beispiel 1:

Die A-Holding GmbH hält 100 % der Anteile an der B-Vertrieb GmbH. Damit kann sie alle Gesellschafterbeschlüsse bestimmen – die finanzielle Eingliederung ist erfüllt.

b) Organisatorische Eingliederung

[i]Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Organgesellschaft Organisatorische Eingliederung bedeutet, dass der Organträger auf die Geschäftsführung der Organgesellschaft durch personelle oder verschriftliche Maßnahmen Einfluss nehmen kann. In der Praxis liegt sie häufig dann vor, wenn identische oder weisungsgebundene Geschäftsführer bestellt sind.

Beispiel 2:

Der Geschäftsführer der A-Holding GmbH ist zugleich Geschäftsführer der B-Vertrieb GmbH und unterliegt dort den Weisungen der Muttergesellschaft. Die organisatorische Eingliederung ist gegeben. S. 1111

Die organisatorische Eingliederung kann insbesondere wie folgt begründet werden: