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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 1 KO 1079/24

Gesetze: GKG § 3, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 2, GKG § 52 Abs. 3 S. 1, ZollVG § 13, FGO § 139 Abs. 1, FGO § 139 Abs. 3, UZK Art. 198

Streitwert bei Sicherstellung einer aus Russland stammenden Warenlieferung aufgrund Einfuhrverbots der Europäischen Union im Zuge der EU-Russland-Sanktionen

Leitsatz

1. Wurde eine aus Russland stammende, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Lieferung wegen eines Einfuhrverbotes der EU im Zuge der Russlandsanktionen gemäß Art. 198 UZK in Verbindung mit § 13 ZollVG sichergestellt und wird vom Einführer die Aufhebung dieser Sicherstellung beantragt, so bestimmt sich der Streitwert für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren jeweils gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach dem Verkehrswert der sichergestellten Lieferung und nicht nach dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

2. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG entspricht ihrem Interesse an der erstrebten Entscheidung. Maßgeblich ist nicht die subjektive Bedeutung, die ein Kläger der Sache beimisst, sondern derjenige Wert, den die Sache bei einer objektiven Beurteilung für den Kläger hat. In dieser Weise bewertbar sind demnach die rechtliche Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hat. Nicht von Bedeutung sind hingegen die Auswirkungen der Entscheidung für den Beklagten oder Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen.

Fundstelle(n):
IAAAK-06538

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