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FG Münster  v. - 12 K 619/21 E

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 21; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1

Kapitaleinkünfte

Ankauf und Rückvermietung von Schiffscontainern mit garantiertem Mietzins als Kapitalanlage

Leitsatz

1. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängt.

2. Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände geht grundsätzlich nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände einer gewerblichen Prägung hinzutreten.

3. Die steuerliche Annahme einer Vermietungstätigkeit setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen die Einkünfte als Vermietungseinkünfte überhaupt zuzurechnen sind.

4. Einkünfte aus einer Vermietungstätigkeit können nur demjenigen zugerechnet werden, der nach außen Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ist.

5. Wenn ein Investor das Geschäftskonzept verfolgt, Schiffscontainer anzukaufen, rückzuvermieten, zu veräußern und zu verwalten, ohne dass ihm das Eigentum übertragen wird und wenn er nicht selbst als Vermieter auftritt, sondern nur über eine Verwaltungsgesellschaft, so erzielt er weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch aus Vermietung und Verpachtung. Vielmehr erzielt er dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn ihm ein bestimmter Tagesmietsatz pro Container garantiert wird und seine Rechtsstellung insoweit auf die eines Kapitalgebers reduziert bleibt.

Fundstelle(n):
QAAAK-06531

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