Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2EStG § 12 Nr. 2EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. aEStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1EStG § 12 Nr. 4EStG § 52 Abs. 19a (i.d.F. des EStÄndG vom BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401)
Leitsatz
Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG gilt auch für Renten und dauernde Lasten, die ein Steuerpflichtiger seinem potentiell unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auf Grund besonderer Vereinbarung gewährt. Der Senat hält an der Auffassung fest, daß § 12 Nr. 2 EStG im Verhältnis zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine eigenständige Bedeutung hat ( , BFHE 100, 456, BStBl II 1971, 99).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 776 BFHE S. 167 Nr. 110, VAAAA-99716
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