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BGH Beschluss v. - 3 StR 377/25

Instanzenzug: LG Mönchengladbach Az: 21 KLs 33/24

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Gegen die Annahme des Landgerichts, dass die jeweiligen Angeklagten in den Fällen C) II. 2. a), C) II. 2. b) und C) II. 2. g) der Urteilsgründe mit dem Begehren um Einlass in die Wohnung der Geschädigten unter einem Vorwand, um nach Betreten der Wohnung dort Wertgegenstände zu entwenden, unmittelbar zur Begehung der schweren Bandendiebstähle ansetzten, ist nichts zu erinnern. Soweit im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts vorgebracht worden ist, der Annahme eines strafbaren Versuchs stehe in diesen Fällen eine Entscheidung des 5. Strafsenats entgegen (, NStZ 2018, 616 Rn. 15 ff.), kann offen bleiben, ob diese Rechtsprechung in der vorliegenden Konstellation einschlägig wäre. Der 5. Strafsenat hat jedenfalls zwischenzeitlich entschieden, dass auch bei einem erfolglosen Angriff auf einen Schutzmechanismus – beispielsweise wie hier beim Einwirken auf eine zum Schutz des Gewahrsams bereite Person mit dem Ziel einer Gewahrsamslockerung und einer beabsichtigten Wegnahme in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang – ein Versuch des Diebstahls vorliege und er an etwaiger entgegenstehender Rechtsprechung nicht festhalte (, NJW 2020, 2570 Rn. 6 f.).
2. Bei der dem Wortlaut der Urteilsgründe nach vermeintlich strafschärfenden Berücksichtigung der erlangten „nicht unerheblichen Tatbeute“ bei der Bemessung der Einzelstrafen betreffend den Angeklagten H. W. für die versuchten schweren Bandendiebstähle in den Fällen C) II. 2. a), C) II. 2. b) und C) II. 2. g) bis C) II. 2. j) der Urteilsgründe handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen, wie die wortlautgleiche Textpassage bei der Prüfung des minder schweren Falls bei der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl im Fall C) II. 2. f) der Urteilsgründe zeigt. Hieraus sowie aus den von der Kammer für die Versuche im Vergleich zum Fall C) II. 2. f) der Urteilsgründe verhängten niedrigeren Einzelstrafen ist ersichtlich, dass bei den lediglich versuchten schweren Bandendiebstählen die „nicht unerhebliche Tatbeute“ tatsächlich nicht strafschärfend berücksichtigt wurde.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:271025B3STR377.25.0

Fundstelle(n):
TAAAK-06261