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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 8 SO 16/25 B ER

Gesetze: SGB IX § 90; SGB XII § 61; SGB XII § 61b; SGB IX § 103 Abs. 2; SGB IX § 104 Abs. 1; SGB IX § 113; SGB XII § 63 Abs. 1; SGB XII § 63b Abs. 2; SGB XII § 64f Abs. 3; SGB IX § 29; SGB XII § 63b Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Das persönliche Budget ist so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden und die erforderliche Beratung und Unterstützung gemäß § 29 Abs 2 Satz 6 SGB IX erfolgen kann. Der Anspruch auf Leistungen in Form eines persönlichen Budgets scheitert nicht an dem Vorbehalt des Antragstellers bezüglich der Höhe, denn die Zielvereinbarung bindet die Beteiligten jedenfalls nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Hilfebedarf (Bezug auf BSG, Urt v - B 8 SO 9/19 R - juris Rn 28).

2. Der Budgetnehmer, der Assistenten im Arbeitgebermodell beschäftigt, kann Löhne in Anlehnung an den TVöD-P zahlen, die vom Träger der Eingliederungshilfe zu refinanzieren sind. Dabei ist der Budgetnehmer als Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den angestellten Assistenten den gleichen Lohn zu zahlen.

3. Die Beschäftigung eines nahen Angehörigen als Budgetassistent ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das gesetzliche Verbot, nahe Angehörige zu beschäftigen, bezieht sich auf die Tätigkeit als besondere Pflegekraft gemäß § 63b Abs 4 SGB XII.

Fundstelle(n):
XAAAK-06225

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