1. Die Sanktionsnorm des § 1a Abs 3 AsylbLG ist mit Blick auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 GG ii.V.m. Art 20 Abs 1 GG restriktiv auszulegen. Im Einzelfall kann es geboten sein, den Betroffenen bei Vorlage eines sonstigen Identitätspapiers im Original darüber zu informieren, ob hierdurch die Mitwirkungspflicht zur Identitätsklärung erfüllt ist.
2. Eine Leistungseinschränkung über einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren erweist sich im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als übermäßig.
Fundstelle(n): NAAAK-06224
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