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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 8 SO 43/25 B ER

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB IX § 131 Abs. 4; SGB IX § 131 Abs. 1; SGB IX § 94; SGB IX § 95; SGG § 55; SGB IX § 123; GG Art. 19 Abs. 4

Leitsatz

Leitsatz:

Der Erlass einer Rechtsverordnung nach § 131 Abs 4 SGB IX setzt voraus, dass die Landesregierung die Vertragsparteien zuvor schriftlich dazu aufgefordert hat, innerhalb von sechs Monaten einen Rahmenvertrag zu schließen. Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, dass die Inhalte eines solchen Vertrags andernfalls durch eine Rechtsverordnung geregelt werden können. Das Schreiben eines Staatssekretärs an die Vereinigungen der Leistungserbinger, in dem er "zu Verhandlungen nach § 131 SGB IX" auffordert, genügt nicht den Voraussetzungen, die § 131 Abs 4 SGB IX an den Erlass einer Rechtsverordnung stellt.

Fundstelle(n):
TAAAK-06222

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