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BFH Urteil v. - I R 201/71 BStBl 1973 II S. 706

Leitsatz

Steht ein Grundstück, das dem gewerblichen Unternehmen einer offenen Handelsgesellschaft dient, im bürgerlich-rechtlichen Eigentum ihrer Gesellschafter, so bewirkt die Überbauung eines Teiles dieses Grundstücks mit einem zu privaten Wohnzwecken der Gesellschafter errichteten Gebäudes dessen Entnahme. Unterbleibt die Entnahme und geht auch das Gebäude in die Bilanz der Gesellschaft ein, so ist im Falle einer späteren Auflösung der Gesellschaft das Gebäude (und der mit ihm überbaute Grundstücksteil) mit dem Buchwert auszubuchen und nicht in den Veräußerungsgewinn einzubeziehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 706
BFHE S. 529 Nr. 109,
OAAAA-99685

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