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Online-Nachricht - Dienstag, 09.12.2025

Erbschaftsteuer | Berechnung des Ablösungsbetrags (Gleich lautende Erlasse)

Dekorative
		  GrafikDie obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. Stellung genommen ( BStBl 2025 I S. 1835).

Hintergrund: Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden.

Zur Berechnung der Laufzeit ist von der durchschnittlichen Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht.

Hierzu führen die obersten Finanzbehörden der Länder weiter aus:

  • Der Erlass ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen von Ablösungsbeträgen ab dem Bewertungsstichtag anzuwenden.

  • Eine Korrektur bestandsk...