Instanzenzug: Az: 14 Ks 2030 Js 68562/24
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren (§ 413 StPO) die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Springmesser eingezogen. Zutreffend hat es die Eigenschaft des Messers als Tatmittel bejaht und ausgeführt, im Besitz des delinquenten, seelisch kranken Beschuldigten beinhalte diese gekorene Waffe ein hohes Gefährdungspotential. Ihr Ermessen hat die Strafkammer ebenfalls gesehen und ausgeübt. Damit hat sie die Voraussetzungen der Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Einziehung von Tatmitteln auch bei schuldlos Handelnden zulässt (s. etwa , NStZ-RR 2023, 174 mwN), vollständig festgestellt und die Vorschrift im Ergebnis rechtsfehlerfrei zur Anwendung gebracht. Dass das Landgericht allein § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB angeführt hat, ohne § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB – jedenfalls ergänzend (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 44/21, NStZ-RR 2022, 12 f.; vom – 3 StR 128/21, wistra 2022, 292 Rn. 8; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 74b Rn. 3) – zu erwähnen, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Für das vom Generalbundesanwalt angeregte Vorgehen analog § 354 Abs. 1 StPO besteht in einem solchen Fall kein Anlass.
Berg Erbguth Kreicker
Voigt Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300925B3STR388.25.0
Fundstelle(n):
CAAAK-06112