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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 V 546/25

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, BewG § 218 S. 1 Nr. 2, BewG § 243 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 244 Abs. 1, BewG § 248 S. 1, BewG § 249 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 249 Abs. 2, BewG § 250 Abs. 1, BewG § 250 Abs. 2 Nr. 2, BewG § 252 S. 1, BewG § 257 Abs. 1 S. 1, BewG § 247, GG Art. 3 Abs. 1

Voraussetzungen für Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeít der Grundsteuerwertfeststellung

Leitsatz

1. Soweit sich die Antragsteller zur Begründung für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf die Unwirksamkeit der der Grundsteuerwertfeststellung zugrunde gelegten Regelungen des Bewertungsgesetzes insbesondere im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Bodenrichtwerts (§ 218 Satz 1 Nr. 2 BewG, § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG, § 244 Abs. 1 BewG, § 248 Satz 1 BewG, § 249 Abs. 1 Nr. 1 BewG und § 249 Abs. 2 BewG, § 250 Abs. 1 BewG und § 250 Abs. 2 Nr. 2 BewG, § 252 Satz 1 BewG und § 257 Abs. 1 Satz 1 BewG in Verbindung mit § 247 BewG) wegen deren Verfassungswidrigkeit vor allem wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG berufen, haben sie ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darzulegen, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zukommt (im Streitfall: keine AdV bei einer jährlichen Grundsteuerbelastung für das streitbefangene Grundstück in Höhe von 333,49 EUR und fehlenden Anhaltspunkten für einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks).

2. Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an.

3. Der BFH hat in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse eingeräumt, und zwar z. B., wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Vorschrift bereits für nichtig erklärt hatte oder wenn der Bundesfinanzhof die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt hat.

Fundstelle(n):
VAAAK-06081

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