Voraussetzungen für Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeít der Grundsteuerwertfeststellung
Leitsatz
1. Soweit sich die Antragsteller zur Begründung für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf die Unwirksamkeit der
der Grundsteuerwertfeststellung zugrunde gelegten Regelungen des Bewertungsgesetzes insbesondere im Hinblick auf die Maßgeblichkeit
des Bodenrichtwerts (§ 218 Satz 1 Nr. 2 BewG, § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG, § 244 Abs. 1 BewG, § 248 Satz 1 BewG, § 249 Abs. 1
Nr. 1 BewG und § 249 Abs. 2 BewG, § 250 Abs. 1 BewG und § 250 Abs. 2 Nr. 2 BewG, § 252 Satz 1 BewG und § 257 Abs. 1 Satz 1
BewG in Verbindung mit § 247 BewG) wegen deren Verfassungswidrigkeit vor allem wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz
nach Art. 3 Abs. 1 GG berufen, haben sie ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
darzulegen, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des formell verfassungsgemäß zustande gekommenen
Gesetzes zukommt (im Streitfall: keine AdV bei einer jährlichen Grundsteuerbelastung für das streitbefangene Grundstück in
Höhe von 333,49 EUR und fehlenden Anhaltspunkten für einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks).
2. Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung
und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Eingriffs beim Steuerpflichtigen
und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und
des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an.
3. Der BFH hat in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor dem öffentlichen
Interesse eingeräumt, und zwar z. B., wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen,
wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten
Existenzminimum liegt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Vorschrift bereits für nichtig erklärt hatte oder wenn
der Bundesfinanzhof die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem Bundesverfassungsgericht
zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt hat.
Fundstelle(n): VAAAK-06081
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