Gewinnerhöhung durch den Darlehensverzicht einer im EU-Ausland ansässigen Gesellschafterin als verdeckte Einlage
verdeckte Gewinnausschüttung durch den Erwerb von Grundstücken einer ehemaligen Tochtergesellschaft zu Kaufpreisen unterhalb
der Verkehrswerte
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG auch im Ausland ansässige Gesellschafter erfasst und ob die Vorschrift
also auch bei Einkommensminderungen im (EU-)Ausland anzuwenden ist.
2. Will im Zuge des Verkaufs aller Anteile einer grundbesitzenden GmbH der Erwerber die GmbH nur ohne die Immobilien und die
damit zusammenhängenden Kredite erwerben und vereinbart er deswegen u. a. mit der veräußernden bisherigen Mutterkapitalgesellschaft
den Verkauf der Immobilien an die Anteilsveräußerin zu unter den tatsächlichen Verkehrswerten der Immobilien liegenden Kaufpreisen,
so ist dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz zwischen den vereinbarten Kaufpreisen und den Verkehrswerten
an die Anteilsveräußerin bzw. Grundstückserwerberin erfolgt.
3. Diese verdeckten Gewinnausschüttungen bleiben bei der bisherigen Mutterkapitalgesellschaft bzw. Grundstückserwerberin nicht
als Bezüge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG
bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, da die verhinderte Vermögensmehrung durch die Veräußerung der Grundstücke
zu Kaufpreisen unterhalb der Verkehrswerte das Einkommen (bisherigen) Tochter-GmbH gemindert hat.