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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 V 1126/25

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, KStG § 8 Abs. 1 S. 1, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, KStG § 8 Abs. 3 S. 3, KStG § 8 Abs. 3 S. 4, KStG § 8b Abs. 1 S. 1, KStG § 8b Abs. 2 S. 1, KStG § 8b Abs. 2 S. 2, EStG § 4 Abs. 1 S. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

Gewinnerhöhung durch den Darlehensverzicht einer im EU-Ausland ansässigen Gesellschafterin als verdeckte Einlage

verdeckte Gewinnausschüttung durch den Erwerb von Grundstücken einer ehemaligen Tochtergesellschaft zu Kaufpreisen unterhalb der Verkehrswerte

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG auch im Ausland ansässige Gesellschafter erfasst und ob die Vorschrift also auch bei Einkommensminderungen im (EU-)Ausland anzuwenden ist.

2. Will im Zuge des Verkaufs aller Anteile einer grundbesitzenden GmbH der Erwerber die GmbH nur ohne die Immobilien und die damit zusammenhängenden Kredite erwerben und vereinbart er deswegen u. a. mit der veräußernden bisherigen Mutterkapitalgesellschaft den Verkauf der Immobilien an die Anteilsveräußerin zu unter den tatsächlichen Verkehrswerten der Immobilien liegenden Kaufpreisen, so ist dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz zwischen den vereinbarten Kaufpreisen und den Verkehrswerten an die Anteilsveräußerin bzw. Grundstückserwerberin erfolgt.

3. Diese verdeckten Gewinnausschüttungen bleiben bei der bisherigen Mutterkapitalgesellschaft bzw. Grundstückserwerberin nicht als Bezüge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, da die verhinderte Vermögensmehrung durch die Veräußerung der Grundstücke zu Kaufpreisen unterhalb der Verkehrswerte das Einkommen (bisherigen) Tochter-GmbH gemindert hat.

4. Die Bezüge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG sind auch nicht in Veräußerungsgewinne im Sinne von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG und § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG umzuqualifizieren, weil die verdeckte Gewinnausschüttung durch die Tochter-GmbH im Zusammenhang der Veräußerung ihrer Anteile stattgefunden hat. Die speziellere Regelung des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG, die solche Bezüge ausdrücklich tatbestandlich erfasst, geht dem allgemeineren Begriff des Veräußerungsgewinns im Sinne von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG vor.

Fundstelle(n):
LAAAK-06080

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