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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 V 1065/25

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1, FGO § 114 Abs. 3, ZPO § 920, ZPO § 899 Abs. 1, ZPO § 850c, AO § 258

Einstweilige Anordnung

einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Leitsatz

1. Solange noch nicht über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Stundung, Erlass oder Zahlungsaufschub entschieden worden ist, ist die Vollstreckung unbillig, wenn der Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.

2. Ein Anspruch auf Billigkeitsmaßnahmen nach § 258 AO bis zur Entscheidung über einen gestellten Stundungsantrag ist nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller zwar die Umwandlung seines gepfändeten Kontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragt, aber keinen Antrag auf Festsetzung eines von § 899 Abs. 1 ZPO abweichenden höheren pfändungsfreien Betrags gestellt hat.

Fundstelle(n):
EAAAK-06078

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