einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Leitsatz
1. Solange noch nicht über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Stundung, Erlass oder Zahlungsaufschub entschieden
worden ist, ist die Vollstreckung unbillig, wenn der Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.
2. Ein Anspruch auf Billigkeitsmaßnahmen nach § 258 AO bis zur Entscheidung über einen gestellten Stundungsantrag ist nicht
glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller zwar die Umwandlung seines gepfändeten Kontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragt,
aber keinen Antrag auf Festsetzung eines von § 899 Abs. 1 ZPO abweichenden höheren pfändungsfreien Betrags gestellt hat.
Fundstelle(n): EAAAK-06078
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