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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 472/24

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1, FGO § 56, AEUV Art. 18 Abs. 1, AEUV Art. 45 Abs. 1, AEUV Art. 45 Abs. 2, AO § 122 Abs. 2 1. Hs. Nr. 2

Wiedereinsetzung in die Klagefrist

Postlaufzeit grenzüberschreitender Briefsendungen

Diskriminierungsverbot

Leitsatz

1. Grenzüberschreitende Briefsendungen dauern naturgemäß länger, weil das ausländische Postunternehmen die Briefsendung zunächst der Deutschen Post oder einem anderen inländischen Postunternehmen übergeben und dieses sodann die Auslieferung vornehmen muss.

2. Das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot führt nicht dazu, dass sich ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen der Wiedereinsetzung auf inländische Postlaufzeiten verlassen darf.

3. Ob die längeren Postlaufzeiten bei grenzüberschreitenden Sendungen zu einer Schlechterstellung führen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung festzustellen, in die neben der am Fristende gebotenen rechtzeitigen Absendung des Rechtsbehelfs auch die Bekanntgabefiktion für Sendungen in das Ausland mit einfachem Brief nach § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 2 AO in den Blick genommen werden muss.

Fundstelle(n):
UAAAK-06077

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