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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1149/21

Gesetze: EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, AO § 191 Abs. 1 S. 1, DBA FRA Art. 13 Abs. 5, KonsVerFRAV § 7 Abs. 3, KonsVerFRAV § 7 Abs. 5

Lohnsteuerhaftung

Grenzgängereigenschaft von Arbeitnehmern im Sinne des DBA Frankreich

Reisetage am Wochenende als Nichtrückkehrtage

Leitsatz

1. Die Grenzgängereigenschaft eines in Frankreich wohnenden und in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmers geht – bei einer Beschäftigung in der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres – nur dann verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist.

2. Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht zu arbeiten verpflichtet ist, wie etwa Urlaubs-, Wochenend- oder gesetzliche Feiertage, werden bei der Zählung der Nichtrückkehrtage jedenfalls dann nicht mitgezählt, wenn es sich nicht um Hin- oder Rückreisetage im Rahmen mehrtägiger Dienstreisen handelt.

3. Aus dem Umstand, dass im Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers jeweils am Ende der Arbeitswoche, also sonntags, die Summe der Überstunden des Arbeitnehmers ausgewiesen wurde, lässt sich nicht schließen, dass an dem betreffenden Sonntag tatsächlich gearbeitet worden ist, wenn es an der Erfassung des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes im Zeiterfassungssystem fehlt. Die entsprechenden Sonntage können daher keine Nichtrückkehrtage sein.

4. Zu den „Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit” in Art. 13 DBA Frankreich gehört nicht nur die Vergütung für die in Präsenz ausgeübte Tätigkeit, sondern auch die Vergütung des Arbeitgebers für Reisezeit.

Fundstelle(n):
KAAAK-06076

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