Grenzgängereigenschaft von Arbeitnehmern im Sinne des DBA Frankreich
Reisetage am Wochenende als Nichtrückkehrtage
Leitsatz
1. Die Grenzgängereigenschaft eines in Frankreich wohnenden und in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmers geht – bei einer
Beschäftigung in der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres – nur dann verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45
Arbeitstagen entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist.
2. Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht zu arbeiten verpflichtet ist, wie etwa Urlaubs-, Wochenend-
oder gesetzliche Feiertage, werden bei der Zählung der Nichtrückkehrtage jedenfalls dann nicht mitgezählt, wenn es sich nicht
um Hin- oder Rückreisetage im Rahmen mehrtägiger Dienstreisen handelt.
3. Aus dem Umstand, dass im Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers jeweils am Ende der Arbeitswoche, also sonntags, die Summe
der Überstunden des Arbeitnehmers ausgewiesen wurde, lässt sich nicht schließen, dass an dem betreffenden Sonntag tatsächlich
gearbeitet worden ist, wenn es an der Erfassung des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes im Zeiterfassungssystem fehlt. Die
entsprechenden Sonntage können daher keine Nichtrückkehrtage sein.
4. Zu den „Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit” in Art. 13 DBA Frankreich gehört nicht nur die Vergütung für die in Präsenz
ausgeübte Tätigkeit, sondern auch die Vergütung des Arbeitgebers für Reisezeit.
Fundstelle(n): KAAAK-06076
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