Kfz-Steuer für Diesel-Personenkraftfahrzeuge verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KraftStG basierende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Diesel-Pkw ist nicht verfassungswidrig.
Die Regelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KraftStG zur unterschiedlichen Besteuerung von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren
und Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren sind verfassungsgemäß; insbesondere verletzen sie nicht das Gleichbehandlungsgebot
des Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit ist unerheblich, dass die Preise für Diesel seit Anfang 2022 ggf. nahezu genauso hoch wie die
Benzinpreise sind.
2. Durch die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor zum sollte der Steuervorteil
ausgeglichen werden, der durch die ebenfalls am durch das Verbrauchsteueränderungsgesetz in Kraft getretene Mineralölsteuererhöhung
für Vergaserkraftstoff eingetreten ist. Insbesondere zur Schonung der Halter von Nutzfahrzeugen war die Besteuerung von Dieselkraftstoff
nicht angehoben worden. Für Halter von Personenkraftwagen sollte der Vorteil bei der Mineralölbesteuerung durch eine Erhöhung
der Kraftfahrzeugsteuer ausgeglichen werden. Seitdem ist bei allen Erhöhungen der Mineralöl- bzw. Energiesteuer die Differenz
zwischen der Besteuerung von Benzin und Diesel beibehalten worden.
Fundstelle(n): QAAAK-06074
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