Keine Pflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz für die
atypisch stille Gesellschaft nach Art einer Personengesellschaft
Leitsatz
Eine GmbH, an deren Geschäftsbetrieb eine atypisch stille Gesellschaft besteht, ist nach § 5b Abs. 1 S. 1 und 2 EStG lediglich
verpflichtet, dem Finanzamt für die Veranlagung der atypisch stillen Gesellschaften ihren handelsrechtlichen (die stille Beteiligung
als Fremdkapital ausweisenden) Jahresabschluss, etwaige Sonder- und Ergänzungsbilanzen der steuerrechtlichen Mitunternehmer
der atypisch stillen Gesellschaft und eine Überleitungsrechnung zur Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorschriften (einschließlich
Überleitungen auf Grund der Beurteilung der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft) zu übermitteln. Die Übermittlung
einer E-Bilanz der atypisch stillen Gesellschaft, in der die stille Beteiligung nicht als Verbindlichkeit im Fremdkapital
sondern wie einer Personengesellschaft als Kapitalkonto im Eigenkapital ausgewiesen ist, ist hingegen gemäß § 5b Abs. 1 Satz
3 EStG freiwillig und kann daher vom Finanzamt nicht unter Berufung auf § 5b Abs. 1 EStG gefordert werden (entgegen BStBl. I 2017, 1543).
§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG beinhaltet im Fall der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensgleich die Ermächtigungsgrundlage
für einen durch Zwangsmittel vollstreckbaren Verwaltungsakt, der entsprechend der gesetzlichen Pflicht zur Übermittlung der
elektronischen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (E-Bilanz) auffordert.
Ist die Aufforderung, die E-Bilanz gemäß § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG zu übermitteln, ausdrücklich zum Zweck der Prüfung der Steuer-
oder Feststellungserklärung erfolgt, ist der diesbezügliche Verwaltungsakt durch den Erlass von Veranlagungsbescheiden für
das betroffene Wirtschaftsjahr anderweitig i. S. v. § 124 Abs. 2 AO erledigt und damit ex nunc nicht mehr vollziehbar, wenn
sich aus den Veranlagungsbescheiden - etwa auf Grund von Erläuterungen oder auf Grund der nach einer Außenprüfung erfolgten
Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung - ergibt, dass die Prüfung der erklärten Besteuerungsgrundlagen auf Grund von anderweitig
zur Gewinnermittlung gemachten Angaben ohne durch die Nichtübermittlung verursachte Beanstandung erfolgt ist. In diesem Fall
ist bzw. wird die Anfechtungsklage gegen die Aufforderung auch dann unzulässig, wenn das Finanzamt entgegen der Wirkung des
§ 124 Abs. 2 AO zu Unrecht meint, die Aufforderung wirke fort.
Im Fall einer atypisch stillen Gesellschaft, die steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft gilt, muss sich mangels Rechtsfähigkeit
der atypisch stillen Gesellschaft die Aufforderung zur Übermittlung der E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG an den zivilrechtlichen
Rechtsträger (hier GmbH) desjenigen Geschäftsbetriebs richten, an dem die stille Gesellschaft besteht.
Für die atypisch stille Gesellschaft an dem Geschäftsbetrieb einer GmbH besteht trotz Beurteilung als Mitunternehmerschaft
und als eigenständigem Gewinnermittlungssubjekt keine eigenständige Buchführungspflicht gemäß §§ 140, 141 AO. Die Pflicht
zur Ermittlung des Gewinns der atypischen stillen Gesellschaft durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ergibt sich
vielmehr aus der Buchführungspflicht der GmbH (Anschluss an , BFHE 246, 404, BStBl II 2015,
141).
Fundstelle(n): MAAAK-06071
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