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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 566/21

Gesetze: EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; EStG § 70 Abs. 2 Satz 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1

Kein Kindergeld für volljähriges Enkelkind im Fall dessen gesonderter Wohnung im selben Mehrfamilienhaus

Leitsatz

  1. Verlässt ein volljähriges Enkelkind sein innerhalb der Wohnung der Großmutter befindliches Kinderzimmer in einem Mehrfamilienhaus der Großmutter und bezieht es als alleinige Hauptmieterin zu fremdüblichen Konditionen eine weitere, in sich abgeschlossene Wohnung in diesem Mehrfamilienhaus, wobei die Miete für das Enkelkind vom SGB-II-Sozialträger an die Großmutter gezahlt wird, so fällt die nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG für die Berücksichtigung des Kinds erforderliche Haushaltsaufnahme zumindest mit Blick auf das Erfordernis des örtlich gebundenen Zusammenlebens weg.

  2. Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für den Tag der Aufgabe der nicht förmlichen zugestellten Einspruchsentscheidung zur Post. Das Datum einer Einspruchsentscheidung erbringt ohne Absendevermerk keinen Anscheinsbeweis für den Tag der Aufgabe zur Post. Unterlässt die Finanzbehörde auch auf richterliche Aufforderung Angaben zum Tag der Aufgabe zur Post, kann dies darauf schließen lassen, dass die Aufgabe zur Post zu einem die Klagefrist wahrenden Zeitpunkt erfolgte.

Fundstelle(n):
CAAAK-06070

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