Die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zulässige Aufteilung von Leistungen auf Grund von Altenteils- bzw. Leibgedingeverträge in Leibrenten und dauernde Last wird von der davon abweichenden zivilrechtlichen Beurteilung nicht berührt.
Soweit die Bestellung eines Leibrentenstammrechts im Wege des Prozeßvergleichs erfolgt, ist die Anwendung des § 323 ZPO (Abänderungsklage) ausgeschlossen, so daß die fehlende Aufnahme des Ausschlusses der Abänderungsmöglichkeit im Vergleich ohne Bedeutung für die steuerliche Einordnung der Leistungen als Leibrente oder dauernde Last ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 680 BFHE S. 446 Nr. 109, BAAAA-99672
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