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BFH Urteil v. - VI R 375/69 BStBl 1973 II S. 680

Gesetze: ZPO § 323

Leitsatz

Die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zulässige Aufteilung von Leistungen auf Grund von Altenteils- bzw. Leibgedingeverträge in Leibrenten und dauernde Last wird von der davon abweichenden zivilrechtlichen Beurteilung nicht berührt.

Soweit die Bestellung eines Leibrentenstammrechts im Wege des Prozeßvergleichs erfolgt, ist die Anwendung des § 323 ZPO (Abänderungsklage) ausgeschlossen, so daß die fehlende Aufnahme des Ausschlusses der Abänderungsmöglichkeit im Vergleich ohne Bedeutung für die steuerliche Einordnung der Leistungen als Leibrente oder dauernde Last ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 680
BFHE S. 446 Nr. 109,
BAAAA-99672

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