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BSG Urteil v. - B 6 KA 10/24 R

Vertragsärztliche Versorgung - Fortbildungsverpflichtung - Nachweis - Fünfjahreszeitraum - Vertragsarzt - angestellter Arzt - Statuswechsel

Gesetze: § 95d Abs 3 SGB 5

Instanzenzug: Az: S 5 KA 6628/18 Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 5 KA 3215/22 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger wendet sich gegen eine Honorarkürzung für das Quartal 1/2018 wegen einer Verletzung der Pflicht zum Nachweis der fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V.

2Der Kläger, ein Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, war vom bis als angestellter Arzt in einer Arztpraxis im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) in der vertragsärztlichen Versorgung tätig. Seit dem ist er mit vollem Versorgungsauftrag in derselben Arztpraxis als Vertragsarzt tätig. Im Zeitraum vom bis legte der Kläger trotz wiederholter Hinweisschreiben der Beklagten keine Fortbildungsnachweise vor. Der Nachweis, dass der Kläger in diesem Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V nachgekommen war, ging erst im August 2018 bei der Beklagten ein. Mit Honorarbescheid vom kürzte die Beklagte das Honorar des Klägers für das Quartal 1/2018 um 10 vH (12 111 Euro). Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom ).

3Klage und Berufung sind ebenfalls ohne Erfolg geblieben (; ). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den Nachweis, dass er seiner Fortbildungsverpflichtung in dem am beginnenden Fünfjahreszeitraum nachgekommen sei, nicht rechtzeitig erbracht. Der Statuswechsel von einer Anstellung in eine Zulassung führe weder zu einer Unterbrechung des Zeitraums für den Nachweis der Fortbildungspflicht noch beginne der Fünfjahreszeitraum neu zu laufen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf - SozR 4-2500 § 95d Nr 4 RdNr 20) führe die Zulassung für ein weiteres Fachgebiet nicht dazu, dass der aus der Zulassung resultierende Status und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen erneut begründet würden. Auch bei einem Wechsel von einer Anstellung in eine Zulassung laufe der Zeitraum der Fortbildungsverpflichtung weiter und es sei bei dem nun als Vertragsarzt zugelassenen Arzt eine Honorarkürzung wegen der Verletzung der Fortbildungspflicht möglich. Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 95d SGB V, wenn bei einem nahtlosen Wechsel von der Anstellung zur Zulassung die Frist für den Fortbildungsnachweis neu zu laufen begänne. Die Nachweispflicht gelte als Qualitätssicherungsmaßnahme für alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Personen, unabhängig von ihrem Status. Einer Sonderregelung für den Statuswechsel eines Arztes bedürfe es nur, wenn es zu einem Wechsel in der Rechtspersönlichkeit komme und gegenüber der neuen Rechtspersönlichkeit eine Honorarkürzung nicht möglich sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Fortbildungs- und Nachweispflicht bestünde mit der Zulassung des Klägers nunmehr in einer Person.

4Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 95d SGB V sowie des Art 12 Abs 1 GG. Die Honorarkürzung sei zu Unrecht erfolgt. Bei einem Wechsel der Rechtspersönlichkeit bedürfe es in jedem Fall einer Sonderregelung für die Honorarkürzung. Eine solche habe der Gesetzgeber in § 95d SGB V für den Fall des Statuswechsels vom angestellten zum zugelassenen Arzt, der selbst die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nachzuweisen habe, aber nicht getroffen. Daher sei eine Einschränkung seines Grundrechts aus Art 12 Abs 1 GG rechtswidrig. Mangels einer ausdrücklichen Regelung sei für den Beginn der Fünfjahresfrist auf den Zeitpunkt der Zulassung als Vertragsarzt abzustellen.

7Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Gründe

8A. Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

9Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte das Honorar des Klägers im Quartal 1/2018 im Umfang von 10 vH zu Recht gekürzt hat. Der Kläger hat den Nachweis, dass er seiner Fortbildungsverpflichtung (dazu 1.) nachgekommen ist, nicht rechtzeitig erbracht (dazu 3.). Der für den Kläger insofern maßgebliche Fünfjahreszeitraum begann bereits mit Aufnahme seiner Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung als angestellter Arzt und nicht erst mit seiner Zulassung als Vertragsarzt; der nahtlose Statuswechsel war ohne Einfluss auf den Lauf der Frist (dazu 2.). Auch höherrangiges Recht steht einer Honorarkürzung nicht entgegen (dazu 4.).

101. Gemäß § 95d Abs 1 Satz 1 SGB V (eingefügt durch Art 1 Nr 76 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Modernisierungsgesetz - GMG> vom , BGBl I 2190 mWv ) ist der Vertragsarzt verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse (vgl jetzt Abs 1 Satz 1 idF des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom , BGBl I Nr 102 mWv : "Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten" und hierzu BT-Drucks 20/9046 S 68 Zu Nr 5) notwendig ist. Abs 1 gilt entsprechend für ermächtigte Ärzte (§ 95d Abs 4 SGB V) sowie für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung nach § 105 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB V (in der bis zum geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes <GKV-WSG> vom , BGBl I 378; jetzt: § 105 Abs 1c SGB V) oder nach § 119b SGB V (§ 95d Abs 5 Satz 1 SGB V). Die Pflicht zur Fortbildung trifft alle an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmenden - unabhängig von ihrem Status - persönlich (missverständlich insofern Pawlita in jurisPK-SGB V, 5. Aufl, Stand , § 95d RdNr 114, der formuliert, es handele sich bei angestellten Ärzten um eine Pflicht, für die in erster Linie der Arbeitgeber, dh die Einrichtung oder der zugelassene Vertragsarzt, verantwortlich sei, vgl auch RdNr 60).

11Bereits der Wortlaut des § 95d Abs 3 Satz 1 SGB V - "seiner Fortbildungspflicht" - knüpft an die Person und nicht den Status des Arztes an. Nur eine solche Sichtweise ist auch mit Sinn und Zweck der Fortbildungsverpflichtung vereinbar. Diese ist mit dem Ziel der Sicherung der Qualität der ambulanten Behandlung der Versicherten eingeführt worden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines GMG, BT-Drucks 15/1525, S 109; vgl hierzu - SozR 4-2500 § 95d Nr 1 RdNr 12). Nur eine kontinuierliche Fortbildung stellt sicher, dass an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Laufe ihrer Berufstätigkeit ihre fachlichen Kenntnisse aktualisieren und dem Fortschritt der Medizin laufend anpassen. Dies ist wiederum nur gewährleistet, wenn die im SGB V geregelte Fortbildungsverpflichtung - ebenso wie die aus § 4 Abs 1 der (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (aktuell idF des 128. Deutschen Ärztetages vom ) folgende berufsrechtliche Pflicht zur Fortbildung - sich an die den Beruf ausübende Person richtet.

122. a) Die in § 95d Abs 3 Satz 1 SGB V geregelte Nachweispflicht knüpft an die Fortbildungsverpflichtung des einzelnen Vertragsarztes bzw angestellten Arztes an. Danach hat ein Vertragsarzt - auch der in einem MVZ tätige Vertragsarzt (vgl BT-Drucks 15/1525 S 111 Zu Abs 5) - alle fünf Jahre gegenüber der KÄV den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Abs 1 nachgekommen ist (Abs 3 Satz 1 1. Halbsatz). Lediglich für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen (Abs 3 Satz 1 2. Halbsatz). Im Übrigen stellt § 95d Abs 3 Satz 2 SGB V klar, dass die bisherige Frist weiterläuft, wenn die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes endet. Nach Abs 3 Satz 3 der Vorschrift (in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes <GKV-VStG> vom , BGBl I 2983, mWv ; zuvor Satz 4) ist die KÄV verpflichtet, das an den Vertragsarzt zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vH und ab dem darauffolgenden Quartal um 25 vH zu kürzen, wenn ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig erbringt. Die Honorarkürzung endet gemäß § 95d Abs 3 Satz 5 SGB V (idF des GKV-VStG; zuvor Satz 6) nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.

13Abweichend hiervon regelt § 95d Abs 5 Satz 2 SGB V für angestellte Ärzte, dass der Fortbildungsnachweis nicht von dem angestellten Arzt selbst, sondern von seinem Arbeitgeber, etwa einem MVZ, dem anstellenden Vertragsarzt oder einer der genannten Einrichtungen, zu führen ist. Parallel zur Vorschrift für die Zeit des Ruhens der Zulassung sieht § 95d Abs 5 Satz 3 SGB V zudem vor, dass die KÄV, wenn ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht ausübt, den Fünfjahreszeitraum auf Antrag um diese Fehlzeiten zu verlängern hat. Die Regelungen betreffend den Wegzug des Vertragsarztes (Abs 3 Satz 2) und die Honorarkürzung (Abs 3 Satz 3 und 4) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des MVZ, des Vertragsarztes oder der Einrichtung gekürzt wird (vgl § 95d Abs 5 Satz 4 SGB V). Letztere Regelung trägt ebenso wie § 95d Abs 5 Satz 2 SGB V dem Umstand Rechnung, dass in diesen Konstellationen die Person, die sich fortbilden muss (der angestellte Vertragsarzt), nicht identisch ist mit dem Inhaber der Anstellungsgenehmigung und Bezieher des Honorars. Es musste daher ua geregelt werden, wen die Nachweispflicht trifft und in welchem Umfang eine Honorarkürzung zu erfolgen hat ( - SozR 4-2500 § 95d Nr 4 RdNr 24).

14b) Ausgehend von diesen Maßstäben begann der für den Kläger maßgebliche Fünfjahreszeitraum mit Aufnahme seiner Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung als angestellter Arzt am und endete nach fünf Jahren am , ohne dass der zum erfolgte Statuswechsel vom angestellten Arzt zum Vertragsarzt zu einer Unterbrechung oder einem Neubeginn der Frist geführt hätte.

15aa) Keiner der ausdrücklich geregelten Unterbrechungstatbestände ist hier einschlägig. Weder hat der Kläger während seiner Zeit als angestellter Arzt länger als drei Monate seine Beschäftigung nicht ausgeübt, noch hat er seine Zulassung nach Übernahme des Vertragsarztsitzes ruhen lassen. Da der Kläger während des Fünfjahreszeitraums durchgehend in der vertragsärztlichen Versorgung tätig war, muss der Senat nicht entscheiden, wie sich eventuelle zeitliche Lücken - etwa zwischen zwei Anstellungen - auf den Lauf der Fünfjahresfrist auswirken (vgl hierzu § 1 Abs 5 bis 7 der Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V vom , mWv , DÄBl 2016, A 1775; im Folgenden: KBV-Regelung).

16bb) Zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, dass die Frist nicht am anlässlich der Zulassung des Klägers als Vertragsarzt neu zu laufen begann. Ein Statuswechsel führt nicht zu einer Zäsur, die einen Neubeginn der Nachweisfrist rechtfertigen könnte (ähnlich - juris RdNr 23 ff; vgl auch SG Magdeburg Urteil vom - S 13 KA 60/11 - juris RdNr 21 f sowie Pawlita in jurisPK-SGB V, 5. Aufl, Stand , § 95d RdNr 60 für den Fall des Wechsels von einer Zulassung zu einer Anstellung). Hierfür bietet die gesetzliche Regelung des § 95d SGB V keinen Anhaltspunkt. Vielmehr folgt aus der Anknüpfung des Fristlaufs an die Fortbildungsverpflichtung des einzelnen Arztes sowie der Formulierung "alle fünf Jahre" in Abs 3 Satz 1, dass - soweit kein Unterbrechungstatbestand vorliegt - der Fortbildungsnachweis stets nach fünfjähriger vertragsärztlicher Tätigkeit zu erbringen ist und ein neuer Fünfjahreszeitraum erst nach Ablauf des vorherigen zu laufen beginnt. Dass dies selbst bei einem Wegzug des Vertragsarztes in den Bezirk einer anderen KÄV gilt, ist - wie bereits ausgeführt - in § 95d Abs 3 Satz 2 SGB V geregelt, der für angestellte Ärzte entsprechend gilt (§ 95d Abs 5 Satz 4 SGB V).

17Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich ein Neubeginn der Frist mit einem Statuswechsel auch für den Arzt selbst negativ auswirken könnte, da er - etwa bei einer überobligatorischen Absolvierung von Fortbildungen zu Beginn des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums - die vor dem Statuswechsel erworbenen Fortbildungspunkte nicht mehr im nachfolgenden, neu beginnenden Fünfjahreszeitraum einbringen könnte (vgl insoweit § 95d Abs 3 Satz 1 SGB V, der lediglich den Nachweis von Fortbildungen "in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum" zulässt; vgl auch Pawlita, in jurisPK-SGB V, 5. Aufl, Stand , § 95d RdNr 69 unter Hinweis auf VG Gelsenkirchen Urteil vom - 7 K 4277/15 - juris).

18cc) Anders als der Kläger meint, liegt auch keine Regelungslücke für den Fall des Statuswechsels vor. Es kann kein Zweifel bestehen, dass auch der hier streitgegenständliche nahtlose Statuswechsel vom angestellten Arzt zum Vertragsarzt vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums vom Wortlaut des § 95d Abs 3 Satz 3 SGB V erfasst wird. Die Sanktionierung des fehlenden Nachweises setzt nach dieser Vorschrift lediglich voraus, dass der Arzt - wie hier der Kläger - bei Ablauf des Fünfjahreszeitraums als Vertragsarzt zugelassen ist und im von der Kürzung betroffenen Quartal Honorar aus einer Tätigkeit als Vertragsarzt erzielt ("das an ihn zu zahlende Honorar"; vgl hierzu bereits - SozR 4-2500 § 95d Nr 4 RdNr 17). Welchen rechtlichen Status der Vertragsarzt in der vertragsärztlichen Versorgung im Laufe des Fünfjahreszeitraums innehatte, ist dagegen nicht entscheidend, solange der Arzt ununterbrochen in der vertragsärztlichen Versorgung tätig war und damit zu jedem Zeitpunkt der Fünfjahresfrist der Fortbildungsverpflichtung des Abs 1 Satz 1 bzw - für angestellte Ärzte - des Abs 1 Satz 1 iVm Abs 5 Satz 1 unterlag.

19dd) Eine andere Sichtweise ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Kläger zunächst als angestellter Arzt nicht selbst den Nachweis über seine Fortbildung zu führen und keine Honorarkürzung zu befürchten hatte, sondern der ihn anstellende Vertragsarzt. Soweit der Kläger das Erfordernis einer ausdrücklichen Regelung für den Fall der Statusänderung damit begründen will, dass auf Seiten des Arztes ein "Wechsel der Rechtspersönlichkeit" vorliege, trifft dies vorliegend bereits nicht zu. Denn der anstellende Vertragsarzt unterlag aufgrund der Beendigung der Anstellung vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums zu keinem Zeitpunkt der Nachweispflicht. Ihm drohte daher auch zu keinem Zeitpunkt eine Kürzung seines Honorars. Ab dem Zeitpunkt, in dem mit der Zulassung des Klägers als Vertragsarzt die Fortbildungs- und die Nachweispflicht in der Person des Klägers zusammenfielen, war allein § 95d Abs 3 Satz 1 und 3 SGB V einschlägig, ohne dass es einer Sonderregelung bedurfte (vgl aber für den Fall, dass ein Vertragsarzt nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums als angestellter Arzt in einem MVZ tätig ist, LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom - L 3 KA 107/13 - juris und offengelassen in - SozR 4-2500 § 95d Nr 4 RdNr 25).

20ee) Sinn und Zweck der Fortbildungsverpflichtung (vgl hierzu bereits oben RdNr 11) stützen die Wortlautauslegung der Norm. Der Gesetzgeber (vgl Entwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines GMG, BT-Drucks 15/1525 S 109 Zu Nummer 76 <§ 95d>) hatte die vertragsarztrechtliche Verankerung der Fortbildungsverpflichtung verbunden mit einer Nachweispflicht alle fünf Jahre, insbesondere begründet mit den Ergebnissen des Gutachtens 2000/2001 des Sachverständigenrats für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, welches ua Mängel bei der Inanspruchnahme der ärztlichen Fortbildung festgestellt hatte und diesbezüglich eine Nachweispflicht regelmäßiger Fortbildungsaktivitäten für alle Ärzte empfahl (vgl Gutachten 2000/2001, Band II, Qualitätsentwicklung in Medizin und Pflege, BT-Drucks 14/5661 S 31 ff, 50 <Nr 119 f>; vgl hierzu auch - SozR 4-2500 § 95d Nr 1 RdNr 18). Würde die Fünfjahresfrist für den Nachweis der absolvierten Fortbildung bei jedem Statuswechsel erneut zu laufen beginnen, wäre eine regelmäßige Kontrolle der Fortbildungsbemühungen der in der vertragsärztlichen Versorgung tätigen Ärzte nicht gewährleistet (vgl auch - juris RdNr 25). Nicht auszuschließen wäre, dass sich ein Arzt durch verschiedene Statuswechsel über einen längeren Zeitpunkt oder sogar dauerhaft seiner Nachweis- und damit letztendlich seiner Fortbildungspflicht entziehen könnte (vgl etwa § 103 Abs 4a Satz 1 SGB V sowie § 95 Abs 9b SGB V zur Möglichkeit, eine Anstellung in eine Zulassung umzuwandeln, der gemäß § 103 Abs 4a Satz 6 SGB V für MVZ entsprechend gilt). Das mit § 95d SGB V verfolgte Ziel des Erhalts der ärztlichen Kompetenzen sowie deren Fortentwicklung und Anpassung an die Fortschritte der Medizin (vgl BT-Drucks 15/1525 S 109 Zu Nummer 76 <§ 95d>; vgl auch Joussen in Becker/Kingreen, SGB V, 9. Aufl 2024, § 95d RdNr 2) würde so verfehlt.

213. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG kam der Kläger trotz Hinweisen der Beklagten (vgl aber § 4 der aktuellen KBV-Regelung, der - anders als noch § 4 Abs 1 KBV-Regelung vom , DÄBl 2005, A 306, - eine Hinweispflicht mindestens drei Monate vor Fristablauf nicht mehr vorsieht; vgl auch - SozR 4-2500 § 95d Nr 1 RdNr 27 zur Möglichkeit, den Vertragsarzt über seinen Punktestand und den bevorstehenden Fristablauf durch Rundschreiben zu informieren) seiner Nachweispflicht für den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom bis erst verspätet im August 2018 nach. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Beklagte war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Honorar des Klägers im Quartal 1/2018, dem dritten Quartal nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums zum , um 10 vH zu kürzen (§ 95d Abs 3 Satz 3 SGB V).

224. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 95d SGB V weder gegen kompetenzrechtliche Vorschriften des GG verstößt (vgl ausführlich - SozR 4-2500 § 95d Nr 1 RdNr 11 ff) noch in ungerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit von Vertragsärzten eingreift (vgl - SozR 4-2500 § 95d Nr 1 RdNr 15 ff; - juris RdNr 18; - juris RdNr 8; - juris RdNr 11; zuletzt - SozR 4-2500 § 95d Nr 4 RdNr 36). Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art 12 GG darin begründet sieht, dass der Fall eines Statuswechsels vom angestellten Arzt zum Vertragsarzt während eines laufenden Fünfjahreszeitraums von § 95d SGB V nicht erfasst werde und es daher an einem die Berufsausübung regelnden Gesetz iS des Art 12 Abs 1 Satz 2 GG fehle, trifft dies - wie dargelegt - schon in der Sache nicht zu (vgl oben RdNr 18).

23B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:270825UB6KA1024R0

Fundstelle(n):
DAAAK-06048