Vertragspsychotherapeutische Vergütung - Bewertungsausschuss - Quartal 3/2017 - keine Pflicht zur Übertragung der Bewertung zeitgebundener antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen auf zeitgebundene nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen
Gesetze: § 85 Abs 4 S 4 SGB 5 vom , § 85 Abs 4a S 1 SGB 5 vom , § 87 Abs 1 SGB 5 vom , § 87 Abs 2 SGB 5 vom , § 87 Abs 2c S 6 SGB 5 vom , § 87b SGB 5 vom , § 92 Abs 6a S 5 SGB 5, § 92 Abs 6a S 6 SGB 5, Nr 30932 EBM-Ä 2008, PsychThRL, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
Instanzenzug: Az: S 83 KA 158/19 Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 7 KA 28/20 Urteil
Tatbestand
1Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung der zeitgebundenen neuropsychologischen Leistungen der Gebührenordnungsposition (GOP) 30932 (Neuropsychologische Therapie - Einzeltherapie) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) im Quartal 3/2017.
2Die Klägerin ist psychologische Psychotherapeutin. Sie nimmt im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) auf der Grundlage einer Sonderbedarfszulassung zur Versorgung von Patienten mit neuropsychologischer Therapie an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teil.
3Gegen die ihr für die Quartale 1/2016 und 3/2017 erteilten Honorarbescheide legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass die neuropsychologische Therapie zu Unrecht niedriger bewertet worden sei als die psychotherapeutischen Leistungen der Richtlinienpsychotherapie nach Kapitel 35.2 EBM-Ä. Auch erhalte sie zu Unrecht keinen Strukturzuschlag nach GOP 35571 EBM-Ä. Die Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheiden vom und vom zurück.
4Die dagegen erhobenen Klagen hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Beklagte verpflichtet, das Honorar für das Quartal 3/2017 neu festzusetzen. Hinsichtlich des Quartals 1/2016 hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom - S 83 KA 158/19). Die Höhe der Vergütung der GOP 30932 EBM-Ä sowie die Versagung eines Strukturzuschlags verstoße bezogen auf das Quartal 3/2017 gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Bewertungsausschuss (BewA) habe die zum in den EBM-Ä aufgenommene psychotherapeutische Sprechstunde nach GOP 35151 EMB-Ä und die psychotherapeutische Akutbehandlung nach GOP 35152 EBM-Ä ebenso hoch wie die genehmigungspflichtigen Einzeltherapien bewertet, obwohl es sich dabei nicht um genehmigungspflichtige Leistungen handele. Damit habe er deutlich gemacht, dass er bezogen auf die Vergütungshöhe nicht mehr an dem Unterscheidungsmerkmal der Genehmigungsbedürftigkeit festhalte. Daraus folge, dass die Vergütung für die neuropsychologische Therapie nach GOP 30932 EBM-Ä zum an die Vergütung anzugleichen sei, die für antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Therapieleistungen gewährt werde.
5Dagegen hat sich die Beklagte mit der Berufung gewandt, soweit sie zur Neufestsetzung des Honorars der Klägerin für das Quartal 3/2017 verpflichtet worden war. Die Klägerin hat zunächst ebenfalls Berufung eingelegt, später jedoch, die Klage zurückgenommen, soweit sie die Vergütung für das Quartal 1/2016 zum Gegenstand hatte.
6Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen (). Zur Begründung hat sich das LSG auf das Urteil des erkennenden Senats vom (B 6 KA 1/22 R) bezogen und ergänzend ausgeführt: In Übereinstimmung mit der Entscheidung des BSG stelle die Einführung der nicht genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akutbehandlung sowie die Vergütung dieser Leistungen in Höhe der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie keine Zäsur dar. Die Höhervergütung der neu eingeführten Leistungen sei durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG hätten die Gerichte die Gestaltungsfreiheit des BewA zu respektieren.
7Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 87b Abs 1 Satz 1, § 87 Abs 2, Abs 2c Satz 6 SGB V (in der hier noch maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-WSG> vom , BGBl I 378, im Folgenden: aF, heute inhaltlich unverändert Satz 8) und Art 3 Abs 1 iVm Art 12 Abs 1 GG. Nach § 87 Abs 2c Satz 6 SGB V aF habe die Bewertung für psychotherapeutische Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten, wobei der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen sei. Das LSG gehe zu Unrecht davon aus, dass die von der Beklagten vorgenommene Ungleichbehandlung bei der Vergütung neuropsychologischer Leistungen im Verhältnis zu Leistungen nach den Richtlinienverfahren über den Zeitpunkt der Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde nach GOP 35151 EBM-Ä und der Akutbehandlung nach GOP 35152 EBM-Ä zum hinaus anhand des Unterscheidungsmerkmals der Genehmigungspflicht zu rechtfertigen sei. Der Abkehr vom Merkmal der Genehmigungsbedürftigkeit zum als Unterscheidungskriterium könne nicht entgegengehalten werden, dass mit der Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akutbehandlung auch Anreize für Einsparziele zugunsten der Kostenträger verfolgt werden sollten. Die GOP 35151 und 35152 EBM-Ä seien mit Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (eBewA) vom in den EBM-Ä aufgenommen worden. Zur Begründung habe der eBewA ausgeführt, dass eine Bewertung dieser Leistungen auf der Basis der Leistungsbewertung antrags- und genehmigungspflichtiger Einzeltherapien erfolge, obwohl es sich nicht um genehmigungspflichtige Leistungen handele. Mit Beschluss vom seien die Bewertungen der Leistungen nach GOP 35151 und 35152 EBM-Ä rückwirkend von ursprünglich jeweils 406 Punkten auf 421 Punkte erhöht worden. Erst diese Anhebung der Vergütung habe der BewA damit begründet, dass dadurch zusätzliche Anreize geschaffen würden, die neu eingeführten Leistungen in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen. Der Wortlaut der Entscheidungsgründe stütze den Eindruck, dass der BewA bewusst auf eine Abgrenzung aufgrund des Unterscheidungsmerkmals der Antrags- und Genehmigungspflicht verzichtet habe. Es sei willkürlich, die neuropsychologische Therapie erst zum mit den Richtlinienpsychotherapien gleichzustellen. Der (e)BewA habe die von ihm gefassten Beschlüsse zudem nicht mit der gebotenen substantiierten Begründung, sondern mit einer lediglich formelhaften Erläuterung versehen. Dieser könne nicht entnommen werden, weshalb die Angleichung der Vergütung für neuropsychologische Leistungen mit den Leistungen der Richtlinienpsychotherapie erst zum erfolgt sei.
10Die im Vergleich zur Richtlinienpsychotherapie niedrigere Bewertung der neuropsychologischen Leistungen verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die neuropsychologischen Leistungen sollten ausweislich der Begründung des Beschlusses des BewA aus seiner 291. Sitzung zur Einführung der neuropsychologischen Leistungen in den EBM-Ä im Jahr 2013 im Vergleich zu den übenden Verfahren höher bewertet werden, weil sie sowohl Elemente der anerkannten Psychotherapie beinhalteten als auch solche der übenden Verfahren. Mit dieser Förderung der neuropsychologischen Leistungen sei aber keine Gleichsetzung der neuropsychologischen Leistungen mit den Leistungen der Psychotherapie verbunden. Der Sachgrund der ungleichen Bewertung der Neuropsychologie im Vergleich zur Richtlinientherapie sei auch nicht durch die Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde nach GOP 35151 sowie der Akutbehandlung nach GOP 35152 EBM-Ä und deren mit der Richtlinienpsychotherapie übereinstimmenden Bewertung weggefallen.
11Der zu 2. beigeladene GKV-Spitzenverband nimmt - ohne einen Antrag zu stellen - wie folgt Stellung: Die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Regelungen des EBM-Ä als untergesetzliche Normen sei darauf zu beschränken, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden. Das sei nicht der Fall. Auch für die Zeit nach der Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akutbehandlung zum liege kein Fall der Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalten vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG knüpfe die Stützungsverpflichtung für die Richtlinienpsychotherapie nach Kapitel 35.2 EBM-Ä an der Kombination von Zeitgebundenheit und Genehmigungspflicht der Leistungen an. Es handele sich dabei um das entscheidende Differenzierungsmerkmal. Daran habe sich auch durch die Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akutbehandlung ab dem Quartal 2/2017 nichts geändert. Die Bewertung dieser Leistungen in Orientierung an bereits existierenden Leistungen sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
12Die zu 1. beigeladene Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) hat auf die Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes Bezug genommen und - ebenfalls ohne einen Antrag zu stellen - ergänzend vorgetragen: Die unterschiedliche Vergütungshöhe von neuropsychologischen Leistungen auf der einen Seite und den antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Richtlinienpsychotherapie nach Abschnitt 35.2 des EBM-Ä auf der anderen Seite sei gerade Folge der Rechtsprechung des BSG zu den Handlungspflichten der KÄVen bezogen auf die Vergütung von Psychotherapeuten, die ganz überwiegend zeitabhängige und seitens der Krankenkasse genehmigungsbedürftige Leistungen erbringen. Der BewA sei selbstverständlich berechtigt, nicht genehmigungsbedürftige Leistungen wie die Akutbehandlung und die psychotherapeutische Sprechstunde unter Förderaspekten in der gleichen Höhe wie die Richtlinienpsychotherapie zu vergüten. Er sei dazu aber nicht aufgrund des Gleichheitssatzes verpflichtet.
Gründe
13Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. Die Beklagte hat die von der Klägerin im Quartal 3/2017 erbrachten neuropsychologischen Leistungen nach GOP 30932 EBM-Ä in zutreffender Höhe vergütet.
14A. 1. Rechtsgrundlagen für die angefochtenen Honorarbescheide sind § 87b SGB V in der ab dem geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz vom , BGBl I 2229, im Folgenden: aF), der EBM-Ä in der im Quartal 3/2017 maßgebenden Fassung sowie der im Quartal 3/2017 geltende Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte der Berechnung des Honorars der Klägerin für die im Quartal 3/2017 erbrachten Leistungen der neuropsychologischen Therapie nach GOP 30932 EBM-Ä jeweils 819 Punkte zugrunde gelegt und die Vergütung dieser Leistungen - anders als die mit 841 Punkten bewerteten Einzeltherapien nach 35.2.1 EBM-Ä (Einzelbehandlung nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Durchführung der Psychotherapie) - nicht um Zuschläge nach GOP 35571 EBM-Ä (sog Strukturzuschläge) erhöht. Allein gegen diese Bewertung der neuropsychologischen Leistungen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG). Wie das LSG in seiner Entscheidung (juris RdNr 23) bereits zutreffend ausgeführt hat, ist eine solche Beschränkung auf ein Teilelement eines Honorarbescheides zulässig (vgl - BSGE 59, 137, 143 = SozR 2200 § 368a Nr 13 S 38; - juris RdNr 10 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
152. Die Bewertung der GOP 30932 EBM-Ä (Neuropsychologische Therapie <Einzelbehandlung>) mit 819 Punkten im Quartal 3/2017 und der Umstand, dass die Beklagte dieser GOP keine sog Strukturzuschläge nach GOP 35571 EBM-Ä zugesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Die die Vergütung der neuropsychologischen Therapie betreffenden Regelungen des EBM-Ä verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 87 Abs 2, § 87 Abs 2c Satz 6 SGB V aF, Art 3 Abs 1 GG iVm Art 12 Abs 1 GG.
16Bei der auf der Grundlage von § 87 SGB V vorzunehmenden Bewertung der ärztlichen Leistungen im EBM-Ä kommt dem BewA grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (dazu a), der allerdings bezogen auf die Bewertung zeitgebundener psychotherapeutischer Leistungen besonderen Einschränkungen unterliegt (dazu b). Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Bewertung der zum in den EBM-Ä eingeführten neuropsychologischen Leistungen nach GOP 30932 EBM-Ä bezogen auf das hier maßgebende Quartal 3/2017 nicht zu beanstanden (dazu c).
17a) Regelungen des EBM-Ä, bei denen es sich um untergesetzliche Rechtsnormen in der Form der Normsetzungsverträge handelt (stRspr, vgl - BSGE 81, 86, 89 = SozR 3-2500 § 87 Nr 18 S 84; - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 64 ff; - SozR 4-2500 § 75 Nr 13 RdNr 26), müssen mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
18Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom (B 6 KA 1/22 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 40 RdNr 15 ff) zur Frage der Bewertung der neuropsychologischen Therapie im Quartal 2/2013 im Einzelnen dargelegt hat, haben die Gerichte bei ihrer Überprüfung die Gestaltungsfreiheit des (e)BewA, wie sie für jede Normsetzung kennzeichnend ist, zu respektieren (vgl - BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr 42, RdNr 17 f; - SozR 4-2500 § 85 Nr 88 RdNr 12; grundlegend - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 86 = juris RdNr 99; zuletzt - SozR 4-2500 § 73 Nr 7 RdNr 37; jeweils mwN). Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich darauf, ob sich diese Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden. Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht (, ua - BVerfGE 108, 1, 18 f = juris RdNr 62), dh in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (so - BVerwGE 125, 384 RdNr 16; zur Honorarverteilungsregelung der KÄVen vgl auch - SozR 4-2500 § 85 Nr 34 RdNr 15).
19Bei der gerichtlichen Kontrolle der vom (e)BewA betroffenen Regelungen des EBM-Ä zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist zudem zu berücksichtigen, dass die unterschiedlichen Interessen der an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Gruppen bereits durch die personelle Zusammensetzung des (e)BewA zum Ausgleich gebracht werden sollen (stRspr, vgl - SozR 4-2500 § 87 Nr 32 RdNr 23; - SozR 4-2500 § 87b Nr 28 RdNr 25; jeweils mwN). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, mit punktuellen Entscheidungen zu einzelnen GOP in ein umfassendes, als ausgewogen zu unterstellendes Tarifgefüge einzugreifen und dadurch dessen Funktionsfähigkeit infrage zu stellen. Den Gerichten ist es deshalb verwehrt, eine im Bewertungsmaßstab vorgenommene Bewertung als rechtswidrig zu beanstanden, weil sie den eigenen, abweichenden Vorstellungen von der Wertigkeit der Leistung und der Angemessenheit der Vergütung nicht entspricht ( - BSGE 83, 205, 208 = SozR 3-2500 § 85 Nr 29 S 214 = juris RdNr 31; - SozR 4-5531 Nr 40100 Nr 1 RdNr 33; jeweils mwN).
20Der (e)BewA überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder dass es im Lichte von Art 3 Abs 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt ( - SozR 4-2500 § 85 Nr 88 RdNr 12; - SozR 4-2500 § 87b Nr 28 RdNr 41; jeweils mwN).
21b) Für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gelten indes nach § 87 Abs 2c Satz 6 SGB V aF besondere Vorgaben. Danach hat die Bewertung für psychotherapeutische Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Nach § 87b Abs 2 Satz 4 SGB V (in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-VSG> vom , BGBl I 1211, 1221) sind zudem in den Verteilungsmaßstäben der KÄVen Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten.
22c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Bewertung der zum in den EBM-Ä eingeführten neuropsychologischen Leistungen nach GOP 30932 EBM-Ä auch bezogen auf das hier maßgebliche Quartal 3/2017 (zum Quartal 2/2013 vgl bereits das Urteil des Senats vom - B 6 KA 1/22 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 40) nicht zu beanstanden. Der (e)BewA war nicht verpflichtet, die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen der neuropsychologischen Therapie in derselben Höhe wie die genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM-Ä zu vergüten (dazu aa). Daran hat sich auch durch die Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde (GOP 35151) sowie der psychotherapeutischen Akutbehandlung (GOP 35152) in den EBM-Ä und die Vergütung dieser nicht genehmigungsbedürftigen Leistungen entsprechend der genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM-Ä nichts geändert (dazu bb). Die Entscheidung des BewA die Vergütung für die neuropsychologische Therapie erst zum der Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen gleichzustellen, ist auch nicht aufgrund einer unzureichenden Begründung rechtswidrig (dazu cc).
23aa) Der BewA hat sich bei der Einführung der neuropsychologischen GOP als Abschnitt 30.11 EBM-Ä an der damals geltenden Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM-Ä orientiert ( - SozR 4-2500 § 87 Nr 40 RdNr 20 f) und bei den neuropsychologischen Leistungen handelt es sich auch um psychotherapeutische Leistungen für die nach § 87 Abs 2c Satz 6 SGB V aF eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten ist ( - SozR 4-2500 § 87 Nr 40 RdNr 22 ff).
24Daraus folgt indes nicht, dass es dem (e)BewA verwehrt gewesen wäre, bei der Höhe der Vergütung zwischen antrags- und genehmigungsbedürftigen zeitgebundenen Leistungen und solchen zeitgebundenen Leistungen, die nicht antrags- und genehmigungsbedürftig sind, zu differenzieren (vgl bereits zur Vergütung der zeitabhängigen aber nicht genehmigungsbedürftigen probatorischen Sitzungen: - SozR 4-2500 § 85 Nr 38; - BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr 42, RdNr 55, 65; - BSGE 118, 201 = SozR 4-2500 § 85 Nr 83, RdNr 24 ff). Die Frage, wann die Höhe der Vergütung nicht mehr als angemessen iS des § 87 Abs 2c Satz 6 SGB V aF anzusehen ist, kann nur auf der Grundlage der dazu in der Rechtsprechung des BSG entwickelten und durch den Gesetzgeber mit der Einführung dieser Regelung bestätigten Kriterien beantwortet werden (so auch Hamdorf in Hauck/Noftz, SGB V, § 87 RdNr 194, Stand Februar 2021; ähnlich Freudenberg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 87 RdNr 237; ebenso zum Tatbestandsmerkmal der "angemessenen Höhe der Vergütung je Zeiteinheit" in § 85 Abs 4 Satz 4 SGB V aF vgl - BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8, RdNr 8, 17 = juris RdNr 23, 32; bezogen auf die neuropsychologische Therapie vgl bereits - SozR 4-2500 § 87 Nr 40 RdNr 26). Entscheidend für die Frage, welche Maßstäbe bezogen auf die Bewertung der Leistungen zu beachten sind, ist nach ständiger Rechtsprechung, ob es sich um eine zeitgebundene und auch genehmigungsbedürftige Leistung handelt, oder ob das nicht der Fall ist. Der Rechtsprechung des Senats zur Vergütung von Psychotherapien in einem Verfahren nach der Psychotherapie-Richtlinie liegt die Annahme zugrunde, dass sich diese Leistungen von allen anderen ärztlichen Leistungen gerade durch die Kombination von Zeitgebundenheit und Genehmigungspflicht unterscheidet ( - BSGE 84, 235 = SozR 3-2500 § 85 Nr 33, juris RdNr 33; - SozR 3-2500 § 85 Nr 35 S 276 = juris RdNr 19; - BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8, RdNr 9 = juris RdNr 24; - SozR 4-2500 § 85 Nr 38 RdNr 15 f; - SozR 4-2500 § 85 Nr 36 RdNr 10; - SozR 4-2500 § 85 Nr 88 RdNr 17 ff). Da der Therapeut die Leistungen nicht ohne Genehmigung der Krankenkasse erbringen darf, kann er solche Leistungen auch nur in eng begrenztem Maße vermehren und weder seinen Leistungsumfang noch die abrechenbare Punktmenge allein nach eigener Entscheidung nachhaltig beeinflussen ( - BSGE 84, 235 = SozR 3-2500 § 85 Nr 33, juris RdNr 33; - BSGE 89, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr 41, juris RdNr 30; - SozR 4-2500 § 85 Nr 38 RdNr 16).
25Aus dieser Besonderheit folgt eine von der Berechnung aller anderen ärztlichen Leistungen abweichende Ermittlung des Werts der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen im EBM-Ä (vgl dazu - SozR 4-2500 § 87b Nr 9 RdNr 31; - BSGE 127, 43 = SozR 4-2500 § 106a Nr 19, RdNr 17; vgl auch Steinhilper, VSSR 2000, 349, 360 f). Das allein bezogen auf diese Leistungen in der Rechtsprechung des Senats entwickelte Berechnungsmodell geht davon aus, dass Vertragspsychotherapeuten, die gesetzlich Versicherte im Rahmen einer voll ausgelasteten Praxis behandeln, in der Lage sein müssen, einen Honorarüberschuss in gleicher Höhe wie andere fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich zu erzielen ( - BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8, RdNr 18 = juris RdNr 33). Nach dem mit Urteil vom (B 6 KA 14/98 R - BSGE 84, 235, 239 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr 33 S 255 ff) vom Senat entwickelten Berechnungsmodell war dabei von einer Belastungsgrenze für einen vollzeittätigen Psychotherapeuten von wöchentlich 36 zeitabhängig zu erbringenden - antrags- und genehmigungspflichtigen - psychotherapeutischen Sitzungen von mindestens 50-minütiger Dauer auszugehen, die in 43 Kalenderwochen im Jahr erbracht werden können.
26Aus dem Umstand, dass der (e)BewA die Vorgaben aus dem genannten Berechnungsmodell allein bezogen auf die sowohl zeitgebundenen als auch genehmigungspflichtigen Leistungen zu beachten hat, folgt, dass er grundsätzlich nicht verpflichtet ist, für Leistungen, die wie die neuropsychologische Einzeltherapie allein zeitgebunden sind, eine Vergütung in derselben Höhe vorzusehen, wie für Leistungen die darüber hinaus genehmigungsbedürftig sind. Wie der Senat bereits in dem die Vergütung neuropsychologischer Leistungen im Quartal 2/2013 betreffenden Urteil vom (B 6 KA 1/22 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 40 RdNr 33; vgl auch bereits - SozR 4-2500 § 85 Nr 38 RdNr 15 f; - BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr 42, RdNr 55) entschieden hat, verstößt eine solche Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art 3 Abs 1 GG. Davon ist im Übrigen auch das BVerfG in seinem Beschluss zum sogenannten Strukturzuschlag (Kammerbeschluss vom - 1 BvR 669/18, 1 BvR 732/18) ausgegangen, indem es den Umstand, dass der Strukturzuschlag allein der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen nach einem Richtlinienverfahren zugesetzt wird, als solchen nicht beanstandet hat (BVerfG, aaO, GesR 2023, 453 = juris RdNr 21; vgl auch - RdNr 26, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
27Deshalb bestand auch keine Rechtspflicht, die rückwirkende Erhöhung der Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM-Ä und deren Ergänzung um einen Strukturzuschlag (Beschluss des eBewA in seiner 43. Sitzung vom , DÄ 2015, A 1739 und Beschluss des BewA in seiner 436. Sitzung, schriftliche Beschlussfassung, DÄ 2019, A 971) auf die neuropsychologischen Leistungen nach Abschnitt 30.11 EBM-Ä zu übertragen. Sowohl der Hinweis aus der Entscheidung des Senats vom (B 6 KA 9/07 R - BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr 42, RdNr 24 ff, 39) als auch die Vorgaben aus den Urteilen des Senats vom (B 6 KA 37/17 R - BSGE 124, 218 = SozR 4-2500 § 87 Nr 35 sowie B 6 KA 35/17 R), die der BewA mit den og rückwirkenden Beschlüssen umgesetzt hat, bezogen sich ausschließlich auf die sowohl antrags- wie auch genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen GOP nach Abschnitt 35.2 EBM-Ä und damit nicht auf die neuropsychologischen GOP nach Abschnitt 30.11 EBM-Ä.
28bb) Dass keine generelle Verpflichtung des (e)BewA bestanden hat, die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen betreffenden Vorgaben aus der Rechtsprechung des Senats rückwirkend auch auf die neuropsychologischen GOP nach Abschnitt 30.11 EBM-Ä zu übertragen, stellt auch die Klägerin nach der Entscheidung des Senats vom (B 6 KA 1/22 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 40) nicht mehr in Frage und hat vor diesem Hintergrund ihre Klage im Berufungsverfahren zurückgenommen, soweit sie sich auf das Quartal 1/2016 bezog. Im Revisionsverfahren macht sie in erster Linie - anknüpfend an das erstinstanzliche Urteil - geltend, dass der (e)BewA die Unterscheidung zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Leistungen mit dem Quartal 2/2017 aufgegeben habe, indem er die nicht antrags- und genehmigungsbedürftige psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151 EBM-Ä) und die psychotherapeutische Akutbehandlung (GOP 35152 EBM-Ä) in den EBM-Ä aufgenommen und identisch mit der Einzelbehandlung nach der Psychotherapie-Richtlinie bewertet habe, obwohl diese Leistungen nicht genehmigungsbedürftig sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt in der Bewertung der beiden neuen GOP jedoch keine generelle Aufgabe der Unterscheidung zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen.
29(1) Richtig ist, dass die Vergütung für die psychotherapeutische Sprechstunde nach GOP 35151 EBM-Ä und die psychotherapeutische Akutbehandlung nach GOP 35152 EBM-Ä mit Beschluss des eBewA vom (50. Sitzung, DÄ 2017, A 1273) und Beschluss des BewA vom (397. Sitzung, DÄ 2017, A 1448) an die Vergütung der genehmigungspflichtigen Psychotherapien nach Abschnitt 35.2 EBM-Ä angeglichen worden ist. Wie sich aus den "Entscheidungserheblichen Gründen" zu den beiden Beschlüssen ergibt, war die Angleichung an die Vergütung der Therapien in einem Richtlinienverfahren gewollt und es ist auch nicht übersehen worden, dass sich die beiden neu in den EBM-Ä eingeführten Leistungen von den Psychotherapien nach einem Richtlinienverfahren durch die fehlende Genehmigungsbedürftigkeit unterschieden. Hintergrund der Einführung der beiden neuen GOP und deren Bewertung war der dem GBA mit § 92 Abs 6a Satz 3 SGB V (idF des GKV-VSG; Satz 4 seit der Änderung durch das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom , BGBl I 1604) erteilte Auftrag, Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens zu beschließen. Ziel der Regelungen war ua die Gewährleistung eines zeitnahen Zugangs zum Psychotherapeuten (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit <14. Ausschuss> zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines GKV-VSG, BT-Drucks 18/5123 S 127 Zu Nr 39 <§ 92 SGB V>). Der GBA hat diese Vorgaben ua mit neu gefassten Regelungen zur psychotherapeutischen Sprechstunde (§ 11 Psychotherapie-Richtlinie) und zur psychotherapeutischen Akutbehandlung (§ 13 Psychotherapie-Richtlinie) mit Wirkung zum umgesetzt (Beschlüsse vom , BAnz AT B2 und vom , BAnz AT B3). Daran anknüpfend erfolgte die Einführung der GOP 35151 und 35152 EBM-Ä und deren Bewertung in derselben Höhe wie die antrags- und genehmigungspflichtigen Einzeltherapieleistungen gemäß Abschnitt 35.2 EBM-Ä. Diese Bewertung diente der Unterstützung und Förderung eines niedrigschwelligen und zeitnah verfügbaren Angebots an psychotherapeutischen Leistungen und damit der Erreichung der mit der Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akutbehandlung verfolgten Ziele (vgl die entscheidungserheblichen Gründe zum Beschluss des BewA vom ). Mit dieser Angleichung der Bewertungen sollten Anreize geschaffen werden, die neu eingeführten Leistungen, die keiner Genehmigung bedürfen, in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen.
30Nach allem hat der (e)BewA keineswegs die Genehmigungspflicht als Differenzierungsmerkmal generell aufgegeben, indem er zwei spezifische Leistungen, nämlich die zeitgebundene aber nicht genehmigungspflichtige psychotherapeutische Sprechstunde nach GOP 35151 EBM-Ä und die ebenfalls zeitgebundene aber nicht genehmigungspflichtige psychotherapeutische Akutbehandlung nach GOP 35152 EBM-Ä, übereinstimmend mit den zeitgebundenen und zugleich genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM-Ä bewertet hat. Vielmehr hat er von seinem weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht, der ihm bei der Bewertung nicht genehmigungspflichtiger Leistungen zukommt, indem er sich bezogen auf zwei konkrete Leistungen zur Erreichung definierter Ziele dafür entschieden hat, diese übereinstimmend mit den antragspflichtigen Leistungen zu bewerten. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der in den entscheidungserheblichen Gründen genannten Ziele spricht nichts dafür, dass der (e)BewA damit den an ihn gerichteten gesetzlichen Gestaltungsauftrag überschritten haben könnte. Schließlich erschöpft sich die Funktion des EBM-Ä nicht in der Bewertung ärztlicher Leistungen, sondern ihm kommt auch Steuerungsfunktion insoweit zu, als er auf die Leistungserbringung, also auf das Leistungsverhalten des Arztes einwirken soll (stRspr, - BSGE 88, 126, 129 = SozR 3-2500 § 87 Nr 29 S 147 f = juris RdNr 24; - SozR 4-2500 § 87 Nr 40 RdNr 17; , 1 BvR 732/18 - GesR 2023, 453 = juris RdNr 36, jeweils mwN).
31(2) Im Grundsatz zutreffend macht die Klägerin geltend, dass die Genehmigungspflicht als Differenzierungskriterium bezogen auf die Bewertung zeitgebundener psychotherapeutischer Leistungen an Bedeutung verliert. Das betrifft aber - worauf der Senat ebenfalls bereits in seiner Entscheidung vom (B 6 KA 1/22 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 40 RdNr 32) hingewiesen hat - in erster Linie die Zeit seit der Einführung des § 92 Abs 6a Satz 5 und 6 SGB V (mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom , BGBl I 1604) und damit einen Zeitpunkt nach der erfolgten Gleichstellung der neuropsychologischen Therapie mWv . Diese Entwicklung ist im Übrigen bis heute nicht abgeschlossen. Nach § 92 Abs 6a Satz 5 letzter Halbsatz SGB V findet bereits seit dem für Gruppentherapien kein Gutachterverfahren mehr statt. Die Genehmigungspflicht besteht jedoch auch für die Gruppentherapie fort, bis der GBA die ihm nach § 92 Abs 6a Satz 6 SGB V obliegende Aufgabe umgesetzt hat, ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Abs 2a SGB V einzuführen. Dieser Auftrag ist bisher indes nicht vollständig umgesetzt worden. Insofern stellt der Senat klar, dass es sich bei der Genehmigungsbedürftigkeit, solange diese fortbesteht, um ein mögliches Differenzierungskriterium bezogen auf die Höhe der Vergütung der neuropsychologischen Therapie einerseits und der Leistungen in einem Verfahren nach der Psychotherapie-Richtlinie andererseits handelt. Mit Blick auf die Ähnlichkeiten und inhaltlichen Überschneidungen der neuropsychologischen Therapie mit den Therapien in einem Richtlinienverfahren (vgl dazu auch Abschnitt B Nr 4, Abschnitt C Nr 2.3, 3.3, 4.3 der Musterweiterbildungsordnung Psychotherapeut*innen vom , zuletzt geändert mit Beschluss des 45. Deutschen Psychotherapeutentag am 15./), die für die Erbringung neuropsychologischer Leistungen geltenden hohen Qualifikationsanforderungen (vgl dazu - SozR 4-2500 § 87 Nr 40 RdNr 28) und unter Berücksichtigung des § 87 Abs 2c Satz 6 SGB V aF (heute inhaltlich unverändert Satz 8), der für psychotherapeutische Leistungen eine Vergütung "in angemessener Höhe" vorgibt, spricht nichts dagegen, die neuropsychologischen Leistungen - wie ab erfolgt - bereits vor der vollständigen Abschaffung der Genehmigungspflicht von Therapien nach einem Richtlinienverfahren ebenso wie diese zu vergüten. Eine Rechtspflicht des GBA, die Vergütung für die neuropsychologische Therapie in derselben Höhe wie für die Psychotherapie in einem Richtlinienverfahren festzulegen, folgt daraus aber für das hier streitbefangene Quartal 3/2017 nicht und hat jedenfalls auch in der Zeit bis zur erfolgten Angleichung der Vergütungen zum nicht bestanden (vgl bereits - SozR 4-2500 § 87 Nr 40 RdNr 32 f).
32cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Entscheidung des BewA, die Vergütung neuropsychologischer Leistungen (erst) zum der Vergütung der Psychotherapie in einem Richtlinienverfahren gleichzustellen (schriftliche Beschlussfassung des BewA in seiner 436. Sitzung, Teil C, DÄ 2019, A 971), auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dieser seine Entscheidung nicht ausreichend begründet hätte. Die von der Klägerin geltend gemachten Begründungsdefizite liegen nicht vor.
33Nach ständiger Rechtsprechung des Senats war der (e)BewA als Normgeber weder einfachgesetzlich noch aus Gründen des Verfassungsrechts verpflichtet, die im EBM-Ä getroffenen Regelungen näher zu begründen; Akte der Rechtsetzung müssen grundsätzlich nicht begründet werden ( - BSGE 88, 126 = SozR 3-2500 § 87 Nr 29 = juris RdNr 37; - BSGE 89, 259 = SozR 3-2500 § 87 Nr 34 = juris RdNr 27; - juris RdNr 14;). Allein maßgeblich war, ob sich das Ergebnis der Normsetzung im Rahmen der weiten Gestaltungsfreiheit des Normgebers hielt. Allerdings konnte eine Begründung dazu beitragen, dass zB sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung nachvollzogen werden können (zu Vereinbarungen der Bundesmantelvertragspartner vgl - BSGE 115, 131 = SozR 4-2500 § 135 Nr 20, RdNr 39 mwN).
34Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtslage hat sich insofern geändert, als § 87 Abs 6 Satz 9 SGB V idF des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) vom (BGBl I 2983) mWv (seit : § 87 Abs 6 Satz 10 SGB V) ua regelt, dass die entscheidungserheblichen Gründe von Beschlüssen des (e)BewA im Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen sind (zu den Anforderungen an die Veröffentlichung des Beschlusstextes vgl - BSGE 132, 162 = SozR 4-2500 § 87 Nr 38, RdNr 28 ff). Besondere Anforderungen an die Begründung bestehen jedoch weiterhin nicht (zu nur ausnahmsweise bestehenden besonderen Begründungsanforderungen des GBA vgl auch - BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr 2, RdNr 23 f; Axer, GesR 2013, 211 mwN). Ähnlich wie die vom GBA nach § 94 Abs 2 Satz 1 SGB V zu veröffentlichenden "tragenden Gründe" (vgl - BSGE 114, 217 = SozR 4-2500 § 35 Nr 7, RdNr 23; - SozR 4-2500 § 92 Nr 19 RdNr 45) müssen die vom (e)BewA zu veröffentlichenden "entscheidungserheblichen Gründe" nicht alle Erwägungen enthalten, sondern nur die wesentlichen Erwägungen, die für die getroffene Entscheidung aus Sicht des (e)BewA erheblich gewesen sind. Nicht erforderlich ist danach insbesondere eine Auseinandersetzung mit weiteren denkmöglichen Argumenten und Problemstellungen.
35Den genannten Anforderungen werden die im Internet auf der Seite des Instituts des BewA veröffentlichten entscheidungserheblichen Gründe des BewA ohne Weiteres gerecht. Zur Begründung der Angleichung der Vergütung der neuropsychologischen Leistungen (Abschnitt 30.11 EBM-Ä) an die Vergütung von Therapien in einem Richtlinienverfahren (Abschnitt 35.2 EBM-Ä) zum (Teil C des Beschlusses des BewA in seiner 436. Sitzung) wird in den entscheidungserheblichen Gründen ausgeführt, dass die neuropsychologischen Leistungen zwar nicht genehmigungspflichtig seien, dass jedoch die neuropsychologische Versorgung der Versicherten ermöglicht bzw verbessert werden solle. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der BewA sich bereits bei Einführung der Regelung zur Vergütung der neuropsychologischen Leistungen zum an der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bewertung der Richtlinientherapie nach Abschnitt 35.2 EBM-Ä orientiert habe. Daraus wird deutlich, dass der BewA von dem ihm zukommenden Gestaltungsspielraum für die Zeit ab dem erneut in derselben Weise Gebrauch machen möchte. Im Gegensatz dazu hat sich der BewA zur Begründung für die in den Teilen A und B desselben Beschlusses enthaltene rückwirkende Erhöhung der Bewertung von Leistungen der Richtlinientherapie auf Entscheidungen des BSG (vgl - SozR 4-2500 § 87 Nr 40 RdNr 38 mwN) bezogen, die diese Erhöhung erforderlich machen. Nur insoweit diente der Beschluss der Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung.
36Die Gründe, die den BewA veranlasst haben, die Höherbewertung der neuropsychologischen Leistungen mit Wirkung zum und nicht rückwirkend zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen, werden daraus hinreichend deutlich. Die Begründungsanforderungen würden überspannt, wenn der (e)BewA in den entscheidungserheblichen Gründen auch darlegen müsste, weshalb er eine bestimmte Entscheidung - wie hier eine Höherbewertung für einen weiter zurückliegenden Zeitraum - nicht getroffen hat. Hier ergeben sich die Gründe dafür im Übrigen bereits aus der in den entscheidungserheblichen Gründen angegebenen Zielsetzung, die ambulante neuropsychologische Versorgung zu fördern und die Versorgung der Versicherten zu ermöglichen. Die danach angestrebte Steuerung könnte rückwirkend nicht erreicht werden (vgl , 1 BvR 732/18 - GesR 2023, 453 = juris RdNr 20, 39).
37B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Klägerin hat die Kosten des von ihr ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese im Revisionsverfahren keine Sachanträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:270825UB6KA824R0
Fundstelle(n):
TAAAK-06047