Prüfungsklassiker für Steuerfachangestellte
Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster
Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
12. Aufl. 2026
ISBN Online: 978-3-470-01194-3
ISBN Print: 978-3-470-65462-1
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Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (12. Auflage)
6. Unternehmensformen (Lernfelder 8 und 9)
Übersicht zur BGB-Gesellschaft (GbR)
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Begriff (§ 705 Abs. 1 BGB) | Mindestens zwei Personen schließen sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammen. | |
Arten der GbR (§ 705 Abs. 2 BGB) | rechtsfähige Gesellschaft (Außengesellschaft) | Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. |
nicht rechtsfähige Gesellschaft (reine Innengesellschaft) | Die Gesellschaft kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen. | |
Vermutungsregel (§ 705 Abs. 3 BGB) | Eine rechtsfähige Gesellschaft wird vermutet, wenn die Gesellschafter unter gemeinschaftlichem Namen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit ausüben. | |
Gründung | Anzahl der Gründer | Mindestens zwei Gesellschafter. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (§ 112 BGB). |
Form des Gesellschaftsvertrages | Grundsätzlich ist keine bestimmte Form vorgeschrieben (aus Beweisgründen ist Schriftform jedoch üblich). Werden Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht, ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erforderlich. | |
Zweck der... | ||