Beträge einer Kommunalbehörde zur Gruppen-Krankenversicherung ihrer Beamten und nichtpflichtversicherten Angestellten werden auch dann nicht zu Ausgaben für die Zukunftssicherung der Bediensteten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, wenn die für die Bediensteten maßgebenden Besoldungsvorschriften vorsehen, daß die nach den Beihilfegesetzen zu leistende Fürsorge auch durch den Abschluß einer Krankenversicherung gewährt werden kann. Das gleiche gilt für Barzuschüsse, die die Kommunalbehörde zu den Krankenversicherungsbeiträgen von Beamten und nichtpflichtversicherten Angestellten leistet, die sich selbst bei einer Ersatzkasse oder privaten Krankenkasse versichert haben.
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Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 588 BFHE S. 242 Nr. 109, XAAAA-99630
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