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Sozialversicherung | Übergangsregelung für Lehrkräfte (DRV)
Die Deutsche Rentenversicherung
Bund (DRV) nimmt Stellung zum Anwendungsbereich und den Voraussetzungen der
Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten, die mit Wirkung zum
in Kraft
getreten ist. Bei einer Beschäftigung als Lehrkraft, die fehlerhaft als
selbständige Tätigkeit behandelt wird, wird die Versicherungspflicht der
Beschäftigung in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung
aufgeschoben und erst ab dem
wirksam.
Hintergrund: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in der Besprechung Gemeinsamer Beitragseinzug am unter TOP 1 mit verschiedenen Aspekten dieser Neuregelung auseinandergesetzt. Dabei ging es insbesondere um den Anwendungsbereich sowie das Verfahren der Zustimmung der Betroffenen zweck...