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BFH Urteil v. - VIII R 58/68 BStBl 1973 II S. 560

Leitsatz

Die Abschlußgebühren eines Bausparvertrages sind auch dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Geldbeschaffungskosten), wenn der Bausparvertrag zur Erlangung eines Zwischenkredits abgeschlossen wird, der zur Finanzierung des im zeitlichen Zusammenhang mit der Kreditaufnahme begonnenen Hausbaus dient.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 560
BFHE S. 187 Nr. 109,
YAAAA-99621

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