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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 8 K 626/24

Gesetze: LGrStG BW § 38 Abs. 1, LGrStG BW § 38 Abs. 4 S. 1, LGrStG BW § 38 Abs. 4 S. 2, FGO § 137 S. 1, FGO § 138 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 2 S. 1, FGO § 138 Abs. 2 S. 2

Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 38 Abs. 4 LGrStG erst während des finanzgerichtlichen Verfahrens

Leitsatz

1. Holt der Steuerpflichtige erst während des finanzgerichtlichen Verfahrens als Nachweis nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW ein Gutachten ein, erkennt das Finanzamt das Gutachten als Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW an, setzt es den Grundsteuerwert sowie den Grundsteuermessbetrag entsprechend dem Gutachten herab und erklären die Beteiligten hierauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen.

2. Auch wenn der Steuerpflichtige das Gutachten bereits während des Verwaltungsverfahrens einholen hätte können und sollen, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens dem Finanzamt aufzuerlegen, wenn die vom Steuerpflichtigen durch den niedrigeren Grundsteuerwert im sechsjährigen Hauptveranlagungszeitraum erzielte Grundsteuerersparnis die Kosten des Gutachens um mehr als das Doppelte übersteigt, wenn der vom Finanzamt zunächst angesetzte Grundsteuerwert zu einer erheblichen Überbewertung geführt hätte und die die Ursache des niedrigeren tatsächlichen Werts des Grundstücks (nur eingeschränkte Bebaubarkeit der Immobilie) schon während des Verwaltungsverfahrens offenkundig war.

3. Es erscheint aus der im Streitfall vor Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG maßgeblichen Sicht des Steuerpflichtigen nicht ermessensgerecht, wenn aus seiner Nachweispflicht nach § 38 Abs. 4 LGrStG stets und automatisch eine Pflicht zur Tragung der Kosten des Nachweises gemäß § 137 Satz 1 FGO folgen würde, die keine Rücksicht auf die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der im Einzelfall entstehenden Kosten nimmt und dadurch geeignet wäre, den Steuerpflichtigen von der Wahrnehmung seiner Rechte abzuschrecken und dazu zu bewegen, eine Überbewertung seines Grundstücks im Sinne des § 38 Abs. 4 Satz 1 LGrStG hinzunehmen.

Fundstelle(n):
HAAAK-05536

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