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Einkommensteuer | Rückwirkende Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem PUEG ab dem Jahr 2023 (BMF)
Das BMF hat ein Schreiben zur
Anwendung der Vorsorgepauschale gem. § 39b Abs. 2 Satz 5 EStG nach dem
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sowie zur rückwirkenden
Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im
Lohnsteuerabzugsverfahren veröffentlicht ( IV C 5
– S 2379/00005/001/018).
Hintergrund: Mit dem PUEG vom (BGBl. I S. 1408) wurde § 55 Abs. 3 SGB XI neu gefasst. Seit dem erfolgt eine Beitragsdifferenzierung nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Eltern erhalten ab dem zweiten Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind auf den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, höchstens 1,0 Prozentpunkte.
Zur lohnsteuerlichen Umsetzung wurde § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG ab dem angepasst, um bei der Ermittlung der Vo...