Gründe
I.
1Der Angeklagte, der bis zum in anderer Sache in Ungarn Strafhaft verbüßte, ist nach Überstellung von dort am aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des ) festgenommen worden. Seither befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist am durch einen erweiterten Haftbefehl des Oberlandesgerichts Dresden ersetzt worden, der dem Angeklagten an diesem Tag verkündet worden ist.
2Gegenstand sowohl des ursprünglichen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs als auch des neuen Haftbefehls des Oberlandesgerichts Dresden ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich in der Zeit von spätestens Anfang 2018 bis Anfang 2023 in L. und anderenorts in Deutschland als Mitglied an einer Vereinigung beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet gewesen sei, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind, und dabei durch dieselbe Handlung – am – mittels eines gesundheitsschädlichen Stoffes, gefährlicher Werkzeuge und einer das Leben gefährdenden Behandlung sowie gemeinschaftlich mit anderen Beteiligten vier andere Personen an der Gesundheit geschädigt. Sowohl der alte als auch der neue Haftbefehl nehmen insofern eine mutmaßliche Strafbarkeit des Angeklagten (jedenfalls) wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, § 25 Abs. 2, § 52 StGB an. Der neue – erweiterte – Haftbefehl des Oberlandesgerichts Dresden bejaht hinsichtlich des Tatgeschehens vom überdies den dringenden Tatverdacht einer weiteren tateinheitlichen Strafbarkeit wegen versuchten Mordes gemäß § 211 StGB und erstreckt sich zudem auf zwei weitere mutmaßliche Taten des Angeklagten.
3Der Senat hat mit Beschluss vom (AK 49/25) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
4Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom unter anderem wegen des dem ursprünglichen Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwurfs Anklage gegen den Angeklagten – und sechs Mitangeklagte – zum Oberlandesgericht Dresden erhoben. Der mit der Sache befasste 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (4 St 2/25) hat mit Beschluss vom die Anklage – hinsichtlich des Angeklagten ohne Änderung – zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
5Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts hat mit Verfügung vom die Akten dem Bundesgerichtshof zur besonderen Haftprüfung vorgelegt; das Haftprüfungsverfahren ist seit dem beim Bundesgerichtshof anhängig.
6Der Generalbundesanwalt hat beantragt, gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus anzuordnen. Die Verteidigung des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom im Hinblick auf den neuen erweiterten Haftbefehl des Oberlandesgerichts ergänzend vorgetragen.
II.
7Es kann dahingestellt bleiben, ob Gegenstand des besonderen Haftprüfungsverfahrens nach den §§ 121, 122 StPO hier der ursprüngliche Haftbefehl des Ermittlungsrichters des oder der neue, an die Anklagevorwürfe angepasste und wie beschrieben erweiterte Haftbefehl des Oberlandesgerichts Dresden vom ist. Zwar ist grundsätzlich der aktuelle, dem Beschuldigten verkündete Haftbefehl der Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren zu Grunde zu legen. Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass dieser erlassen und verkündet worden ist, nachdem das Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO bereits beim Bundesgerichtshof und damit beim Haftprüfungsgericht anhängig geworden war. Ob beziehungsweise in welchem Umfang während der Anhängigkeit des Haftprüfungsverfahrens beim Haftprüfungsgericht das nach § 126 StPO zuständige Haftgericht befugt ist, eigene Haftentscheidungen zu treffen, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Nach vorherrschender Auffassung ist dem nach § 126 StPO zuständigen Haftgericht zwar während eines beim Haftprüfungsgericht anhängigen Haftprüfungsverfahrens eine eigene Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft versagt, um divergierende Entscheidungen zu verhindern (so , juris Rn. 12 ff.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 9; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 122 Rn. 2, 4; BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed., § 122 Rn. 2; aA wohl Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 122 Rn. 6). Überwiegend wird aber angenommen, es behalte auch während eines laufenden Haftprüfungsverfahrens die Kompetenz, den Haftbefehl – bei Aufrechterhaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft – zu ändern und insbesondere um neue Taten oder Haftgründe zu erweitern, namentlich ihn an die Anklageschrift anzupassen; das könne auch dadurch geschehen, dass der ursprüngliche Haftbefehl durch einen neuen ersetzt werde (so , juris Rn. 15; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 122 Rn. 2, 4; BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed., § 122 Rn. 2; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 122 Rn. 6; aA MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 7). Der Senat braucht die Rechtsfrage hier nicht zu entscheiden und über die rechtliche Wirksamkeit des Haftbefehls des Oberlandesgerichts nicht zu befinden, weil der neue Haftbefehl auch auf den Tatvorwurf gestützt ist, der Gegenstand des alten Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist, und schon dieser Tatvorwurf die Untersuchungshaft und ihre Fortdauer trägt.
III.
8Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor.
91. Der Angeklagte ist jedenfalls der ihm mit dem Haftbefehl vom zur Last gelegten Tat, die auch Gegenstand des neuen Haftbefehls vom ist, weiterhin dringend verdächtig. Bereits dieser Tatverdacht trägt die Haftfortdauer über neun Monate hinaus. Auf die weiteren Tatvorwürfe des neuen Haftbefehls und die hiergegen von der Verteidigung des Angeklagten mit Schriftsätzen vom und vorgebrachten Einwände kommt es für die vorliegende Haftfortdauerentscheidung daher nicht an.
10Hinsichtlich der Einzelheiten des insofern erhobenen Tatvorwurfs, namentlich der Beteiligung des Angeklagten an einem gewaltsamen Übergriff auf vier der rechtsextremen Szene zugeordnete Personen am Bahnhof D. am , und der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände nimmt der Senat Bezug auf seine Haftfortdauerentscheidung vom , deren Gründe unverändert fortgelten, sowie die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom . Neue Erkenntnisse, die den dringenden Tatverdacht dieser Tat entkräften könnten, haben sich seither nicht ergeben.
112. In rechtlicher Hinsicht ist weiterhin davon auszugehen, dass sich der Angeklagte hinsichtlich der hier betrachteten Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit – entsprechend der rechtlichen Würdigung des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs – jedenfalls wegen gefährlicher Köperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, § 25 Abs. 2, § 52 StGB strafbar gemacht hat. Der Senat verweist insofern auf seinen Haftfortdauerbeschluss vom . Ob hinsichtlich der mutmaßlichen Beteiligung des Angeklagten an dem Tatgeschehen am zudem – in weiterer Tateinheit – entsprechend der rechtlichen Würdigung der Anklageschrift und des neuen Haftbefehls des Oberlandesgerichts Dresden vom der dringende Tatverdacht einer Strafbarkeit auch wegen versuchten Mordes begründet ist, bedarf für die Frage der Haftfortdauer derzeit keiner Entscheidung.
123. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts sowie die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergeben sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG. Der Fall hat aus den in der Haftfortdauerentscheidung vom dargelegten Gründen eine die Ausübung von Strafgerichtsbarkeit des Bundes legitimierende besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 2 GVG.
134. Es ist nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben. Aus den fortgeltenden Erwägungen zu den Haftgründen im Haftfortdauerbeschluss vom ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte – sollte er auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.
14Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO – die bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO möglich sind – erreicht werden.
155. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) sind gegeben. Der Umfang des Verfahrens und seine besonderen Schwierigkeiten haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
16Insofern nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen im Haftfortdauerbeschluss vom .
17Auch danach ist das Verfahren durchgängig mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden: Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts hat, nachdem er zunächst am mit Anordnung der Zustellung der Anklageschrift eine Stellungnahmefrist von zunächst vier Wochen verfügt hatte, diese auf Verteidigeranträge hin zunächst bis zum und dann erneut bis zum verlängert. Mit Beschluss vom hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden sodann die Anklage – wie bereits erwähnt – zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung soll – mit den Verteidigern der Angeklagten abgesprochen – am beginnen; Hauptverhandlungstermine sind angesetzt und mit den Verfahrensbeteiligten abgestimmt bis zunächst Ende April 2026.
18Angesichts des damit in Aussicht genommenen Beginns einer Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Eröffnungsreife“; vgl. insofern BVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 38; vom – 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51; , juris Rn. 11) ist zu erwarten, dass das Verfahren ungeachtet der deutlichen Zeitspanne zwischen der Anklageerhebung und dem vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung weiterhin in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen genügenden Umfang gefördert wird.
196. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nach wie vor nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Anstötz Kreicker
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:301025BAK92.25.0
Fundstelle(n):
ZAAAK-05517