1. Wenn im Einspruchsverfahren ein auf § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützter Berichtigungsbescheid nach § 94 AO deswegen vom FA aufgehoben wurde, weil neue Tatsachen nicht vorlagen, darf unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung das FA aufgrund danach erfolgter Fehleraufdeckung einen inhaltlich gleichen Berichtigungsbescheid nach § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO erlassen; denn weder beruht die Aufhebung des ersten Berichtigungsbescheides auf einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung noch war die Rechtsfrage der Berichtigung Gegenstand eines durch Einspruchsentscheidung oder Abhilfebescheid erledigten Einspruchsverfahrens.
2. Zulässigkeit und Umfang der Berichtigung eines Vermögensabgabefrei- stellungsbescheides.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 546 BFHE S. 105 Nr. 109, TAAAA-99614
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