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BGH Urteil v. - II ZR 78/24

Leitsatz

1. Die Pflicht des Vorstands, dem Aufsichtsrat gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nr. 3 AktG mindestens vierteljährlich über die Lage der Gesellschaft zu berichten, entfällt nicht dadurch, dass die Aktiengesellschaft keinen Geschäften nachgeht.

2. Die Berichts- und Informationspflichten treffen Bringschuld

Gesetze: § 90 Abs 1 S 1 Nr 3 AktG, § 90 Abs 1 S 2 Nr 3 AktG, § 90 Abs 2 Nr 3 AktG, § 111 Abs 1 AktG, § 116 S 1 AktG

Instanzenzug: Az: 12 U 58/23vorgehend Az: 66 O 185/19

Tatbestand

1Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) war Gründer und seit dem Aufsichtsratsvorsitzender einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft, der Streitverkündeten. Weitere Aufsichtsratsmitglieder waren die Beklagten zu 2 und 3. Der Beklagte wurde auf der Hauptversammlung vom abberufen.

2Satzungsgemäßer Gegenstand der Aktiengesellschaft war der Handel und die Vermittlung von Versicherungen. Nebengeschäfte waren nur erlaubt, wenn sie für den Unternehmensgegenstand notwendig und nützlich erscheinen.

3Entgegen ihrem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand tätigte die Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, den ehemaligen Beklagten zu 4, ab Ende April 2015 Grundstücksgeschäfte. Ihr Geschäftsmodell bestand darin, Grundstücke in Zwangsversteigerungen zu ersteigern und diese anschließend wiederum in öffentlichen Grundstücksauktionen anzubieten. Der Kläger erwarb am ("Objekt A.                ") und am ("Objekt R.             ") zwei Grundstücke von der Aktiengesellschaft. Beide Grundstücksgeschäfte mussten rückabgewickelt werden, weil die Aktiengesellschaft dem Kläger nicht das Eigentum an den Grundstücken verschaffen konnte.

4Der Kläger erwirkte gegen die Aktiengesellschaft ein Versäumnisurteil vom , in dem diese u.a. dazu verurteilt wurde, an ihn 108.437,03 € nebst Zinsen und 245.000 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung eines Erbbaurechts. Der Kläger verfügt weiter über einen vollstreckbaren Kostentitel gegen die Aktiengesellschaft über 14.603,94 € nebst Zinsen. Befriedigung aus diesen Titeln konnte der Kläger nur teilweise erlangen.

5Der Kläger ließ u.a. die behaupteten Schadensersatzansprüche der Aktiengesellschaft gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Aufsichtsratsmitglied gemäß § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG pfänden und sich zur Einziehung überweisen.

6Mit seiner auf Zahlung von 143.255,70 € nebst Zinsen gerichteten Klage macht der Kläger jetzt noch gegen den Beklagten diese Schadensersatzansprüche der Aktiengesellschaft geltend.

7Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten 1 bis 3 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die, nach der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagten zu 2 und 3, vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers gegen den Beklagten, mit der er seine Zahlungsansprüche weiterverfolgt.

Gründe

8Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Beklagten zurückgewiesen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

10Der Kläger habe gegen den Beklagten weder einen Anspruch aus gepfändetem Recht noch unmittelbar aus §§ 116, 93 AktG. Zwar habe der Beklagte pflichtwidrig gehandelt, diese Pflichtverletzungen seien jedoch nicht kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden. Der Beklagte sei bis zu seiner Abberufung 2018 Aufsichtsratsvorsitzender der Aktiengesellschaft gewesen. Da die Aktiengesellschaft in den Jahren 2013 und 2014 keiner Geschäftstätigkeit nachgegangen sei, seien die Pflichten des Aufsichtsrats an diesen Umstand anzupassen und nur in eingeschränktem Umfang auszuüben gewesen. Auch nach diesen herabgesetzten Anforderungen habe der Beklagte als Aufsichtsratsmitglied zwar pflichtwidrig gehandelt, weil er den Vorstand der Aktiengesellschaft lediglich bei zufälligen Treffen beim örtlichen Bäcker gefragt habe, ob alles in Ordnung sei. Selbst wenn der Beklagte davon ausgegangen sei, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, hätte er zumindest prüfen müssen, ob die Angabe des Vorstands, es gebe keine Geschäftstätigkeit, richtig sei. Er hätte dann jeweils zum Ende des Jahres durch die Einsicht in das Geschäftskonto und die Anforderung des Jahresabschlusses prüfen müssen, ob es tatsächlich keine Geschäftstätigkeiten gegeben habe.

11Diese Pflichtverletzungen seien indes nicht kausal für den geltend gemachten Schaden durch die Grundstückskäufe im September bzw. Dezember 2015. Satzungswidrige Grundstücksgeschäfte seien erst ab Ende April 2015 getätigt worden. Der Beklagte hätte deshalb bei pflichtgemäßem Handeln durch Überprüfung des von ihm angeforderten Jahresabschlusses und der Kontobewegungen erst Ende 2015/Anfang 2016 feststellen können, dass die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen und satzungswidrige Geschäfte vorgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte er die beiden bereits vorgenommen Grundstücksgeschäfte nicht mehr verhindern können.

12II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

13Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus den von ihm gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Schadensersatzansprüchen der Aktiengesellschaft gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht verneint werden.

141. Der Beklagte war jedenfalls bis zum Mitglied des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft.

15Gemäß Ziffer 1.3. der Satzung der Aktiengesellschaft ist Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr war ein Rumpfgeschäftsjahr und endete am . In Anlehnung an § 102 Abs. 1 Satz 2 AktG heißt es in Ziffer 5.2. der Satzung der Aktiengesellschaft: "Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Bei der Berechnung bleibt das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, unberücksichtigt. Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats endet mit der Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr beschließt."

16Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft hat jedoch nicht über die Entlastung des ersten Aufsichtsrats für das erste Geschäftsjahr beschlossen. Deshalb ist der Beklagte nicht vor dem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft ausgeschieden, in dem ihre Hauptversammlung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 AktG über seine Entlastung hätte beschließen müssen. Das war der Beschluss über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn seiner Amtszeit. Da der Beklagte sein Amt im Januar 2011 antrat und das Rumpfgeschäftsjahr 2011 nach Ziffer 5.2. der Satzung nicht mitgerechnet werden durfte, hätte der Entlastungsbeschluss bis zum gefasst werden müssen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 AktG; vgl. , ZIP 2002, 1619, 1620; zur fortgesetzten unterlassenen Beschlussfassung über die Entlastung vgl. auch Koch, AktG, 19. Aufl., § 102 Rn. 3 mwN).

172. Der Beklagte hat seine in § 111 Abs. 1 AktG statuierte Pflicht, den Vorstand der Aktiengesellschaft zu überwachen und diesen an der Vornahme satzungswidriger Grundstücksgeschäfte zu hindern, verletzt, weil er nicht darauf hingewirkt hat, dass der Vorstand seiner Berichtspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG nachkommt. Die Pflicht des Vorstands, dem Aufsichtsrat gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nr. 3 AktG mindestens vierteljährlich über die Lage der Gesellschaft zu berichten, entfällt nicht dadurch, dass die Aktiengesellschaft keinen Geschäften nachgeht.

18a) Der Aufsichtsrat hat unter anderem darüber zu wachen, dass der Vorstand nicht die Grenzen des in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstands überschreitet oder sonst rechtswidrig handelt (vgl. , BGHZ 114, 127, 129 f.; Urteil vom - II ZR 78/09, BGHZ 187, 60 Rn. 21; Urteil vom - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 16 mwN [Pflichtverletzung des Vorstands]; GroßkommAktG /Hopt/Roth, 5. Aufl., § 111 Rn. 291; Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 111 Rn. 14; BeckOGK AktG/Veil, Stand , § 111 AktG Rn. 17; MünchKommAktG/Habersack, 6. Aufl., § 111 AktG Rn. 53; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., Rn. 74). Erfährt der Aufsichtsrat, dass der Vorstand außerhalb des Unternehmensgegenstands handelt, muss er gegen den Rechtsverstoß einschreiten (OLG Düsseldorf, AG 2010, 126, 127 f.; BeckOGK AktG/Veil, Stand , § 111 AktG Rn. 17; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., Rn. 76).

19b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass im Fall eines zeitweisen Stillstands der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats an diesen Umstand anzupassen und nur in eingeschränktem Umfang auszuüben waren. Infolgedessen konnte sich der Beklagte als Aufsichtsratsmitglied nicht darauf beschränken, nur zum Ende des Jahres den Jahresabschluss anzufordern und die Kontenbewegungen zu prüfen, bis er auf Basis dieser Prüfung Kenntnis davon erlangt hätte, dass die Aktiengesellschaft eine Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen hatte.

20aa) Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG hat der Vorstand dem Aufsichtsrat über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft zu berichten. Eingehen muss der Vorstand dabei auch auf die Markt- und Auftragslage sowie auf außergewöhnliche Risiken und Besonderheiten des Geschäftsverlaufs (KG, NZG 2021, 1358 Rn. 55; BeckOGK AktG/Fleischer, Stand , § 90 Rn. 28; MünchKommAktG/Spindler, 6. Aufl., § 90 AktG Rn. 28; Oltmanns/Quass in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., § 90 AktG Rn. 8). Welche Informationen konkret erforderlich sind, um dem Aufsichtsrat die Gesamtsituation des Unternehmens vor Augen zu führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab

21Die Berichts- und Informationspflichten treffen Bringschuld(W. Goette in Goette/Arnold, AR-HdB, 2. Aufl., § 5 Rn. 196; MünchKommAktG/Habersack, 6. Aufl., § 111 AktG Rn. 58; Koch, AktG, 19. Aufl., § 90 AktG Rn. 1a; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., Rn. 91; ). Die Pflicht, den Vorstand zur Berichterstattung anzuhalten, trifft dabei nicht nur den Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit, sondern auch das einzelne Aufsichtsratsmitglied (MünchKommAktG/Habersack, 6. Aufl., § 116 AktG Rn. 30; BeckOGK AktG/Veil, Stand , § 116 AktG Rn. 43). Der Aufsichtsrat kann sich seiner Verantwortung und seiner Inanspruchnahme wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz somit nicht durch den Hinweis auf die nachlässige Informationspolitik des Vorstands entziehen. Erscheinen die vom Vorstand erteilten Berichte unklar, unvollständig oder unrichtig, hat der Aufsichtsrat nachzufragen und gegebenenfalls eigene Nachforschungen anzustellen (KG, NZG 2021, 1358 Rn. 55; MünchKommAktG/ Habersack, 6. Aufl., § 111 AktG Rn. 55; Kruchen in Backhaus/Tielmann, Der Aufsichtsrat, 2. Aufl., § 111 AktG Rn. 227; W. Goette in Goette/Arnold, AR-HdB, 2. Aufl., § 5 Rn. 24, 94; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., Rn. 91, 191).

22bb) Eine Frage des Gangs der Geschäfte - der die gesamte operative Tätigkeit der Gesellschaft erfasst (Dauner-Lieb in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 90 AktG Rn. 11; Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 90 Rn. 19; Koch, AktG, 19. Aufl., § 90 AktG Rn. 6; ) - und der Lage der Gesellschaft ist insbesondere auch, ob die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft eingestellt, ob sie später wieder aufgenommen und ob sie auf zusätzliche Geschäftsfelder ausgeweitet wird, weil dies die geschäftliche Situation der Gesellschaft ganz maßgeblich beeinflusst und es sich fraglos um eine "Besonderheit des Geschäftsverlaufs" handelt. Bereits deswegen entfällt die Berichtspflicht auch in Zeiten, in denen die Aktiengesellschaft keiner Geschäftstätigkeit nachgeht, nicht.

23Hinzu kommt, dass der Bericht über den Gang der Geschäfte gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG "regelmäßig, mindestens vierteljährlich" zu erstatten ist. BeckOGK AktG/Fleischer, Stand , § 90 Rn. 36; Koch, AktG, 19. Aufl., § 90 AktG Rn. 9; Fleischer, VorstandsR-HdB/Pentz, § 16 Rn. 70(Bürgers in Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 90 Rn. 3; BeckOGK AktG/Fleischer, Stand , § 90 Rn. 12; Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 90 Rn. 3; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., Rn. 207; ; MünchKommAktG/Spindler, 6. Aufl., § 90 AktG Rn. 8; Fleischer, VorstandsR-HdB/Pentz, § 16 Rn. 53

24cc) Eine eingeschränkte bzw. zum Stillstand gekommene Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wird sich zwar regelmäßig auf den Umfang der Vorstandsberichte gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG auswirken, lässt die mindestens vierteljährliche Berichtspflicht des Vorstands nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG, und damit korrespondierend die Informationspflicht des Aufsichtsrats, aber nicht entfallen. Zwar hat der Aufsichtsrat im Fall eines Stillstands der Geschäftstätigkeit regelmäßig rein faktisch wenig zu überprüfen. Die Berichtspflichten gelten aber entgegen der Revisionserwiderung nicht nur für wirtschaftlich aktive Aktiengesellschaften. Die Auffassung, bei einem zeitweiligen Stillstand der Geschäftstätigkeit genüge die jährliche Prüfung des Jahresabschlusses und der Kontobewegungen der wirtschaftlich inaktiven Gesellschaft, so dass die Berichtspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG entfalle, findet im Gesetz keine Stütze und steht in Widerspruch zum Sinn und Zweck des § 111 Abs. 1 AktG und den gesetzlichen Mindestanforderungen in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG.

25dd) Selbst im Fall der Einstellung der Geschäftstätigkeit darf sich das Aufsichtsratsmitglied bei einer ausbleibenden Berichterstattung gemäß § 90 Abs. 1, 2 AktG entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht darauf verlassen, vom Vorstand informiert zu werden, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit wieder aufnimmt. Aufsichtsrat muss sich gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG mindestens vierteljährlich darüber berichten lassen, ob die Geschäftstätigkeit weiterhin eingestellt ist oder ob sie wieder aufgenommen wurde oder es jedenfalls dahingehende konkrete Pläne gibt. Bmuss er sich beim Vorstand um eine ordnungsgemäße Berichterstattung bemühen und diese gegebenenfalls nachdrücklich einfordern. Solange die Gesellschaft nicht liquidiert wird, kann sich der weiter im Amt befindliche Aufsichtsrat nicht seinen gesetzlichen Pflichten entziehen, die gerade auch verhindern sollen, dass die Aktiengesellschaft durch den Vorstand unüberwacht die Geschäfte wieder, zum eigenen und zum Nachteil Dritter, aufnimmt.

26ee) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts hätte der Beklagte, auch wenn die Aktiengesellschaft 2013 und 2014 keine Geschäfte getätigt hatte, gänzlich ausbleibenden Berichterstattung diese gegenüber dem Vorstand nachhaltig einfordern müssen.

27ff) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und nach seinem eigenen Vortrag hat der Beklagte diese Pflicht nicht erfüllt. Der Beklagte hat es versäumt, sich ausreichend über die Lage der Gesellschaft zu informieren und das Berichtwesen hinreichend zu organisieren, weshalb er in Unkenntnis über die Pflichtverletzung des Vorstands in der Form der satzungswidrigen Grundstücksgeschäfte ab April 2015 war. Er hat schon nicht behauptet, dass eine gewissenhafte Kontrolle der Tätigkeit des Vorstands von 2013 an stattgefunden hat. Seine Überwachung des Vorstands der Aktiengesellschaft beschränkte sich seit November 2012 lediglich darauf, diesen "regelmäßig" bzw. "öfter" bei zufälligen Treffen auf der Straße oder beim örtlichen Bäcker zu fragen, ob alles in Ordnung sei, was der Vorstand bejaht habe. Dies ist bereits deshalb nicht ausreichend, weil dem Vorstand angesichts der Umstände - für den Beklagten als Aufsichtsrat erkennbar - nicht klar gemacht wird, dass sein "Bericht", wie § 90 Abs. 4 Satz 1 AktG es verlangt, den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft entsprechen muss und haftungsrelevant sein kann. Auf solche, auf der Straße oder beim Bäcker erlangten Auskünfte, durfte der Beklagte die von ihm geschuldete Überwachung nicht stützen. Auf welcher Grundlage der Vorstand derartige mündliche Äußerungen bei den zufälligen Begegnungen im Alltagsleben getroffen hat, bleibt auch nach dem Vortrag des Beklagten offen. Weitere Überwachungstätigkeiten hat der Beklagte nach seinem Vorbringen nicht entfaltet.

28gg) Eine Pflichtverletzung des Beklagten scheidet nicht deshalb aus, weil der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft aufgrund der Amtsniederlegungen des Beklagten zu 2 im November 2011 und der Beklagten zu 3 im Herbst 2012 beschlussunfähig gewesen ist, da nach § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung, mithin bei einem dreiköpfigen Aufsichtsrat - wie hier - sämtliche Mitglieder, teilnehmen müssen ().

29Die Stellung des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds wird durch die Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats nicht berührt. Die Mitglieder müssen demnach weiterhin ihre Pflichten erfüllen, insbesondere ihrer Überwachungspflicht nach § 111 Abs. 1 AktG nachkommen, und unterliegen nach wie vor ihrer gesetzlichen Haftung. Insoweit trifft jedes in einem beschlussunfähigen Aufsichtsrat verbliebene Mitglied sogar noch eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht. Auch die Berichtspflicht des Vorstands muss durch ein einziges verbliebenes Aufsichtsratsmitglied durchgesetzt werden (vgl. RGZ 146, 145, 152; KG, NZG 2021, 1358 Rn. 75; MünchKommAktG/Habersack, 6. Aufl., § 108 AktG Rn. 48; BeckOGK AktG/Walla, Stand , § 108 AktG Rn. 56).

303. Die Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten für den der Aktiengesellschaft aus den Grundstückskäufen des Klägers entstandenen Schaden ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen.

31a) Die Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft im Innenhaftungsprozess erstreckt sich im Grundsatz auch auf den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung ihres Organs mit einem ihr daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschaden. Für das Beweismaß gelten die Voraussetzungen des § 287 ZPO, der auch die Substantiierungslast der klagenden Partei erleichtert (, BGHZ 152, 280, 287; Urteil vom - II ZR 146/09, ZIP 2011, 766 Rn. 17; Urteil vom - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 14). Grundsätzlich muss dabei zu Gunsten der Gesellschaft davon ausgegangen werden, dass sich Gesellschaftsorgane pflichtgemäß verhalten. Entgegenstehende Umstände müssen deshalb durch das in Anspruch genommene Organ substantiiert dargelegt werden.

32b) Das Berufungsgericht hat dazu, nach seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Nach dem deshalb für die Revisionsentscheidung zu Grunde zu legenden Sachvortrag des Klägers kann die Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten für den eingetretenen Schaden nicht verneint werden. Unstreitig hat die Aktiengesellschaft eine Geschäftstätigkeit jedenfalls ab Ende April 2015 in Form der satzungswidrigen Grundstücksgeschäfte (wieder) aufgenommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre daher eine Berichterstattung hierüber nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG im Bericht für das 2. Quartal des Geschäftsjahres 2015 veranlasst gewesen und hätte der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft wieder im vollen Umfang des § 111 AktG überwachen müssen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die entsprechenden Berichte nur "mindestens vierteljährlich" zu erstatten sind, hätte dem Aufsichtsrat jedenfalls im Juli, spätestens August 2015 über die Wiederaufnahme der Geschäfte im 2. Quartal berichtet werden müssen. In diesem Fall wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, gegen das satzungswidrige Handeln des Vorstands, gegen den ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts ergangen ist, vorzugehen und die hier in Rede stehenden Grundstücksgeschäfte vom und mit dem Kläger zu unterbinden.

334. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es ebenfalls nicht auszuschließen, dass der Beklagte seine Pflicht, den Vorstand der Aktiengesellschaft zu überwachen und zur vierteljährlichen Berichterstattung zu veranlassen, schuldhaft verletzt hat.

34Das Aufsichtsratsmitglied muss nach §§ 116, 93 Abs. 2 Satz 2 AktG darlegen und beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt oder dass ihn jedenfalls an der Nichterfüllung kein Verschulden trifft (, ZIP 2009, 860 Rn. 19, 42; Urteil vom - II ZR 76/12, ZIP 2013, 1642 Rn. 15). Es ist damit darlegungs- und beweispflichtig für das Vorhandensein eines Informationssystems und dessen sachgerechte Ausgestaltung (, BGHZ 179, 71 Rn. 20). Dass der Kläger den Anspruch der Aktiengesellschaft im Einziehungsprozess geltend macht, hat auf die für den Innenhaftungsprozess zwischen der Gesellschaft und ihrem Organ entwickelte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast keinen Einfluss.

35Der bisherige Vortrag des Beklagten ist nicht geeignet, sein Verschulden auszuschließen.

365. Der Aktiengesellschaft ist ein Schaden entstanden. Bei den vom Kläger gepfändeten Ansprüchen der Aktiengesellschaft aus § 116 Satz 1 AktG i.V.m. § 93 Abs. 1, 2 AktG handelt es sich um einen Anspruch aus Innenhaftung des Aufsichtsrats für Schäden, die der Aktiengesellschaft entstanden sind (Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 116 Rn. 60; Der ersatzfähige Schaden besteht in dem Haftungsschaden, den die Aktiengesellschaft im Außenverhältnis zum Kläger erlitten hat. Dieser Haftungsschaden ist Gegenstand der vom Kläger gegen die Aktiengesellschaft erlangten Vollstreckungstitel und nach der Pfändung und Überweisung der betreffenden Schadensersatzansprüche nun Gegenstand der hiesigen (Einziehungs-)Klage, was die Revisionserwiderung verkennt, indem sie die fehlende Bindungswirkung der Vollstreckungstitel für den Beklagten rügt. Da die Titel des Klägers formell rechtskräftig sind, ist der Haftungsschaden der Aktiengesellschaft bereits endgültig eingetreten.

376. Für die Entscheidung unerheblich ist, ob der Vorstand, gegen den ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts ergangen ist, der Schadensverursachung bei der Aktiengesellschaft (wesentlich) nähersteht als der Beklagte. Dieser Umstand wäre allein für deren Ausgleich im Innenverhältnis von Bedeutung. Für die Organhaftung gegenüber der Gesellschaft ist eine Anwendung des § 254 BGB wegen Mitverschuldens eines anderen Organs nicht möglich. Im Verhältnis zur Gesellschaft bilden die Organe eine Haftungsgemeinschaft und haften gesamtschuldnerisch (, ZIP 1983, 824, 825; Beschluss vom - II ZR 161/06, ZIP 2008, 117 Rn. 3; Urteil vom - III ZR 509/13, ZIP 2015, 166 Rn. 22 f.; Urteil vom - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 85; Urteil vom - II ZR 165/23, ZIP 2025, 1980 Rn. 51).

387. Schließlich folgt auch nichts anderes daraus, dass dem Beklagten im Zuge seiner Abberufung als Aufsichtsrat am von der Hauptversammlung Entlastung erteilt worden ist. Die Revisionserwiderung verkennt, dass gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG die Entlastung durch die Hauptversammlung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält (Koch, AktG, 19. Aufl., § 120 Rn. 13 mwN).

39III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im ausgesprochenen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Wöstmann                         Bernau                         B. Grüneberg

                     von Selle                     C. Fischer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:141025UIIZR78.24.1

Fundstelle(n):
IAAAK-05446