Instanzenzug: LG Detmold Az: 21 KLs 20/24
Gründe
1Der Einziehungsausspruch war wie geschehen zu ändern, da die Angeklagten nach den Feststellungen bei ihren Taten – an denen sie jeweils in unterschiedlicher Personenkonstellation beteiligt waren – lediglich Mitverfügungsgewalt an den erbeuteten Gegenständen erlangt haben. Daher haften sie im Umfang der jeweils von ihnen erlangten Taterträge lediglich als Gesamtschuldner neben den jeweiligen Mittätern, was in der Urteilsformel der angegriffenen Entscheidung bisher nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen ist. Der individuellen Benennung der (anderen) Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. Rn. 4).
2Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Quentin Sturm Scheuß
Momsen-Pflanz Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:211025B4STR156.25.0
Fundstelle(n):
EAAAK-05443