Aus dem Wortlauf des § 8 Abs. 2 StBerG (in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom - BGBl I, 1401, BStBl I, 432 - geltenden Fassung) und aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes ergibt sich, daß unter "Ausscheiden aus dem Dienst" nur das Ausscheiden aus dem Dienst der Finanzverwaltung, nicht aus dem Staatsdienst überhaupt, zu verstehen ist. Hat daher ein Bewerber, auf den die Vorschriften des § 8 Abs. 2 StBerG a.F. Anwendung finden, die Befreiung von der Steuerbevollmächtigtenprüfung beantragt, ist er inzwischen aber von der Finanzverwaltung zu einem anderen Zweig der öffentlichen Verwaltung übergewechselt, kann sein Antrag nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die künftige, erst durch besonderen Akt auszusprechende Bestellung des Bewerbers zum Steuerbevollmächtigten von seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienst abhängt.
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 519 BFHE S. 95 Nr. 109, AAAAA-99603
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