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BVerwG Beschluss v. - 2 WDB 8.25

Instanzenzug: Truppendienstgericht Nord Az: N 1 VL 6/23 Beschluss

Tatbestand

1Der frühere Soldat, ein Oberstleutnant der Reserve und Assessor jur., wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig und begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

21. Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat dem früheren Soldaten mit einem in der Hauptverhandlung am verkündeten Urteil den Dienstgrad aberkannt. Der frühere Soldat war bei der Verkündung weder anwesend noch vertreten. Das Urteil ist ihm am durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

32. Der frühere Soldat hat am beim Truppendienstgericht Nord Berufung gegen das Urteil eingelegt und beantragt, die Berufungsbegründungsfrist wegen Urlaubs um sechs Wochen zu verlängern. Am hat er beim Truppendienstgericht Nord die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Er sei vom 14. bis einschließlich im Urlaub außerhalb seines Wohnortes gewesen, habe in dieser Zeit keine Kenntnis vom Zugang des Urteils erlangt und die Sendung mit dem Urteil erst am geöffnet. Sollte eine eidesstattliche Erklärung nötig sein, werde diese unverzüglich nachgeholt.

43. Der Vorsitzende der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat die Berufung mit Beschluss vom als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Wiedereinsetzungsantrag ermögliche keine andere Entscheidung. Er falle in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sei diesem aber erst nach Abschluss des Verfahrens zuzuleiten. Der Beschluss ist dem früheren Soldaten am zugestellt worden.

54. Der frühere Soldat hat am Beschwerde beim Truppendienstgericht Nord eingelegt und die Weiterleitung der Berufung und des Wiedereinsetzungsantrags, über den das Truppendienstgericht zu Unrecht entschieden habe, an das Bundesverwaltungsgericht gefordert.

65. Der Vorsitzende der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat der Beschwerde mit Beschluss vom nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

76. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Berufung sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Der frühere Soldat sei nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die Berufungseinlegungsfrist einzuhalten. Er sei zur Hauptverhandlung am nicht erschienen, aber ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne. Er hätte nach der Hauptverhandlung mit der baldigen Zustellung des Urteils rechnen und daher vor Antritt seines Urlaubs seine Erreichbarkeit sicherstellen müssen.

Gründe

8Die Beschwerde ist nach § 119 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom (BGBl. I Nr. 424) zulässig, aber unbegründet.

91. Der Vorsitzende der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat die Berufung gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 WDO zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Ist der Soldat - wie hier - bei der Verkündung des Urteils des Truppendienstgerichts weder anwesend noch vertreten, ist die Berufung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 WDO bis zum Ablauf einer Woche nach Zustellung des Urteils beim Truppendienstgericht einzulegen, wobei diese Frist nach § 120 Abs. 2 Satz 2 WDO auch gewahrt wird, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Da das Urteil dem früheren Soldaten am zugestellt worden ist, endete die Berufungsfrist mit Ablauf des , einem Freitag (§ 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 43 Abs. 1 StPO). Bis dahin ist weder beim Truppendienstgericht noch beim Bundesverwaltungsgericht eine Berufung eingegangen. Die Berufung ist dem Truppendienstgericht erst am zugegangen.

102. Dem früheren Soldaten ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei das Truppendienstgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass hierüber das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat (vgl. 2 WDB 4.18 - juris Rn. 10).

11a) Der als Assessor jur. rechtskundige frühere Soldat hat bereits die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags nicht gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht. Zur Glaubhaftmachung kommen alle gesetzlich nicht ausgeschlossenen Mittel in Betracht, die geeignet sind, die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorbringens darzutun. Der Antragsteller muss dabei das Gericht in die Lage versetzen, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen über das Begehren zu entscheiden. Die - bislang ohnehin nur angebotene, aber nicht vorgelegte - eigene eidesstattliche Versicherung ist im Grundsatz kein ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung. Sie ist wie eine schlichte Erklärung zu werten, die grundsätzlich zur Glaubhaftmachung nicht genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 91/01 - juris Rn. 3 m. w. N. und vom - 2 StR 598/07 - juris Rn. 2; siehe auch 2 WDB 11.01 - juris Rn. 6 m. w. N. und - BVerfGE 41, 332 LS 2). Zwar kann ausnahmsweise in Ermangelung anderer zur Verfügung stehender Glaubhaftmachungsmittel die eigene schlichte Erklärung des Antragstellers zur Glaubhaftmachung zugelassen werden (vgl. - NJW-RR 1994, 316 <316> m. w. N.). Dass dem früheren Soldaten eine anderweitige Glaubhaftmachung etwa durch die Vorlage von urlaubsbezogenen Buchungs- und Zahlungsbelegen unmöglich gewesen wäre, ist aber weder dargetan noch ersichtlich.

12b) Ungeachtet dessen fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für den Wiedereinsetzungsantrag. Denn auch bei einer Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist bliebe die Berufung unzulässig. Denn der frühere Soldat hat sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet.

13Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 WDO ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Truppendienstgericht anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind gemäß § 121 Abs. 1 Satz 2 WDO zu begründen. Die Begründung ist zwingend innerhalb der Monatsfrist einzureichen (vgl. BR-Drs. 242/24 S. 119).

14Da das Urteil dem früheren Soldaten am zugestellt worden ist, hat die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des , einem Montag, geendet (§ 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 43 Abs. 1 und 2 StPO). Bis dahin hat der frühere Soldat keine Berufungsbegründung vorgelegt, obwohl er darauf in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf die Berufungsbegründungsfrist hingewiesen wurde. Er hat zwar am beim Truppendienstgericht Nord beantragt, die Berufungsbegründungsfrist wegen Urlaubs um sechs Wochen zu verlängern. Diesem Antrag ist aber nicht stattgegeben worden und die weiteren sechs Wochen sind auch abgelaufen, ohne dass der frühere Soldat eine Berufungsbegründung vorgelegt hat.

15Die Notwendigkeit der fristgerechten Berufungsbegründung ist nicht etwa deshalb entfallen, weil das Truppendienstgericht die Berufung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unzulässig verworfen und der frühere Soldat die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist beantragt hat (vgl. - juris Rn. 3). Denn der Lauf der Berufungsbegründungsfrist wird davon nicht berührt (vgl. - juris Rn. 9 m. w. N.). Wurde die Berufung - wie hier - aus anderen Gründen als des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist verworfen und wird diese Entscheidung angefochten, so wirkt sich die zwischenzeitlich eingetretene Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in der Weise aus, dass das Rechtsmittel gegen die Verwerfungsentscheidung grundsätzlich zurückzuweisen ist. In diesen Fällen ergibt die erforderliche Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluss, dass er im Ergebnis zu Recht besteht, selbst wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass zunächst nicht vorgelegen haben sollten (vgl. - juris Rn. 11).

16Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat der frühere Soldat nicht beantragt. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt insoweit nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der frühere Soldat die Berufungsbegründungsfrist ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden versäumt hat.

173. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:131025B2WDB8.25.0

Fundstelle(n):
PAAAK-05315