Instanzenzug: LG Arnsberg Az: II-2 KLs 23/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.350 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Der Senat hat den Schuldspruch klarstellend neu gefasst. Der Zusatz „unerlaubt“ ist im Hinblick auf die Bezeichnung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz entbehrlich (vgl. , juris Rn. 3; Beschluss vom ‒ 3 StR 449/20, juris Rn. 3). Auch bei Straftaten nach dem KCanG bedarf es ‒ jedenfalls soweit es das Handeltreiben betrifft – keiner Tatkennzeichnung als „unerlaubt“, weil auch die Strafvorschriften des § 34 KCanG allein den untersagten Umgang mit Cannabis betreffen (vgl. , juris Rn. 8; Beschluss vom – 5 StR 153/24, juris Rn. 6).
32. Die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II.2. und 4. der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
4Nach den Feststellungen der Strafkammer fragte der Angeklagte als Zwischenhändler bei einem seiner Lieferanten nach der Lieferung von 20 kg Marihuana für einen seiner Kunden („C. “), wobei er eine preisliche „Schmerzgrenze“ seines Kunden von 6.600 Euro/kg angab. Der Lieferant bejahte die Möglichkeit einer kurzfristigen Lieferung zu diesen Konditionen. Nach Rücksprache mit seinem Kunden „C. “ nahm dieser von dem Geschäft zunächst Abstand und teilte mit, noch abwarten zu wollen, was der Angeklagte an den Lieferanten weitergab. Dieser bot daraufhin die Lieferung der gewünschten Menge auch zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. dann aber von minderer Qualität, an. Ob es letztlich zu der Durchführung des Geschäfts kam, konnte die Kammer nicht feststellen (Tat II.2. der Urteilsgründe). Zu einem späteren Zeitpunkt bestellte der Angeklagte bei einem anderen Lieferanten ein Kilogramm Haschisch der Sorte „Afghane“ zum Preis von 2.000 Euro. Ob es zu einer Lieferung kam, konnte nicht festgestellt werden (Tat II.4. der Urteilsgründe). Den Wirkstoffgehalt hat die Kammer durch Schätzung ermittelt und in beiden Fällen auf 10% Tetrahydrocannabinol (THC) bestimmt. Die Strafkammer hat beide Fallkonstellationen als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG bewertet und unter Verneinung des Wegfalls der Regelwirkung des Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt.
5Die Bemessung dieser Einzelstrafen hält auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. , juris Rn. 40; Urteil vom – 2 StR 158/21, NStZ-RR 2022, 105; Urteil vom – 1 StR 136/21, juris Rn. 6; Urteil vom – 5 StR 545/20, juris Rn. 7 mwN) einer Überprüfung nicht stand. Angesichts der wesentlichen Unterschiede zwischen den den jeweiligen Handelsgegenstand bildenden Roh- und Wirkstoffmengen hätte es näherer Begründung bedurft, warum insoweit gleiche Einzelstrafen verhängt worden sind (vgl. , juris Rn. 5; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1801). Zudem hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten in den Fällen II.2. und 4. der Urteilsgründe nicht erkennbar bedacht, das vorliegend ausschließlich kommunikative Bemühungen des Angeklagten zur Beschaffung von Rauschgift festgestellt sind (sog. Verbalhandel, vgl. , juris Rn. 18) und sie sich in beiden Fällen nicht davon überzeugen konnte, dass es zur Übergabe der Betäubungsmittel zum Zweck des intendierten Weiterverkaufs kam. Eine Gefährdung von Konsumenten durch das festgestellte Tatgeschehen war danach ausgeschlossen (vgl. , juris Rn. 4; Beschluss vom – 2 StR 836/83, juris Rn. 3; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff., Rn. 126 f.).
6Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:081025B4STR314.25.0
Fundstelle(n):
CAAAK-05286