1. Mehrere Anträge des Klägers, die im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen, wirken sich auf den Streitwert nicht kumulativ aus. Maßgeblich ist i.d.R. allein der wertmäßig weitestgehende Antrag.
2. Hat der Kläger nur mit dem Hilfsantrag Erfolg, so sind, wenn dieser Erfolg nicht mit dem Hauptantrag erstrebten im wesentlichen gleichkommt, die Kosten entsprechend der Gewichtigkeit der Anträge aufzuteilen.
3. Die Frist des § 146 Abs. 2 Satz 2 FGO, innerhalb deren der Streitwert geändert werden kann, beginnt bei Erledigung der Hauptsache erst mit Rechtskraft der Kostenentscheidung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 505 BFHE S. 14 Nr. 109, VAAAA-99593
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