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Klein, mittel oder groß? – Praxisfragen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Größenmerkmale
Größenklasseneinstufung anhand von Beispielen
Die Einstufung einer Kapitalgesellschaft in die Größenklassen „klein“, „mittel“ und „groß“ hat Auswirkungen auf die Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten dieser Gesellschaft. Der Beitrag beschäftigt sich insbesondere mit den praktischen Problemen der Größenklasseneinstufung im Zusammenhang mit Umwandlungen, Neugründungen, Anwachsungen und asset deals und würdigt die hierzu bereits bestehenden Literaturmeinungen anhand von Beispielen.
Prüfung der Größenklassen nach § 267 HGB, § 267a HGB – Berechnungsprogramm, NWB OAAAC-72154
Wie erfolgt die Größenklasseneinstufung einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit Umwandlungen oder Neugründungen?
Sind die Umsatzerlöse bei einer unterjährigen Neugründung auf einen 12-Monatszeitraum hochzurechnen?
Welche Besonderheiten ergeben sich bei wirtschaftlichen Neugründungen?
I. Ausgangslage
[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 17. Aufl. 2025, § 267, NWB KAAAJ-96917 § 267 HGB ordnet Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB (im Folgenden nur noch kurz: Kapitalgesellschaften) in die Größenklassen „klein“, „mittel“ und „groß“ ein, indem für jede Größenklasse (Größen-)Merkmale für die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl definiert werden. Aus der Einstufung in die Größenklasse ergeben sich wiederum die Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten für die jeweilige Kapitalgesellschaft.
So dürfen kleine Kapitalgesellschaften bspw. nur eine verkürzte Bilanz aufstellen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) und die in § 276 Satz 1 HGB genannten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu einem Posten zusammenfassen. Neben dem Verzicht auf die in § 288 Abs. 1 HGB genannten Anhangangaben kann auch die Aufstellung des Lageberichts unterbleiben (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Der Jahresabschluss kleiner Kapitalgesellschaften unterliegt zudem nicht der Prüfungspflicht (§ 316 Abs. 1 HGB). Im Rahmen der Offenlegung sind kleine Kapitalgesellschaften nur zur Übermittlung von Bilanz und Anhang an das Unternehmensregister verpflichtet. Hierbei darf der Anhang um die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben gekürzt werden (§ 326 Abs. 1 HGB). Für mittelgroße Kapitalgesellschaften fallen die größenabhängigen Erleichterungen bereits deutlich reduzierter aus und für große Kapitalgesellschaften sind keine derartigen Erleichterungen vorgesehen. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. des § 264d HGB gelten gem. § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB stets als groß, wodurch diesen Gesellschaften unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe alle größenabhängigen Erleichterungen verwehrt bleiben.