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StuB Nr. 23 vom Seite 934

Die neuen Sozialversicherungswerte 2026

Rechengrößen und Grenzbeträge

Betriebswirt Axel-Friedrich Foerster

Der Bundesrat hat am die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 verabschiedet. Durch die „Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung 2026“ werden die ab geltenden Grenzbeträge in der Sozialversicherung deutlich angehoben. Darüber hinaus soll der Bundesrat am auch die „Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ beschließen, mit der die neuen Sachbezugswerte für 2026 verbindlich festgelegt werden.

Foerster, Die neuen Sozialversicherungswerte 2025, StuB 2024 S. 944, NWB MAAAJ-80439

Kernaussagen
  • Seit dem gilt auch für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung in ganz Deutschland eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze. Für das Jahr 2026 erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auf bundeseinheitlich 8.450 € monatlich bzw. jährlich 101.400 €.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung 2026 erhöht sich für das Jahr 2026 auf jährlich 69.750 € bzw. auf monatlich 5.812,50 €.

  • Aufgrund der neuen Berechnungsgrundlagen in der Kranken- und Pflegversicherung ergibt sich ab dem ein maximaler monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung von 508,59 €.

I. Rechengrößen zur Sozialversicherung 2026

1. Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung

Bei den Rechengrößen der Sozialversicherung handelt es sich um die relevanten Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie z. B. die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung. Durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 werden die für den Bereich der Sozialversicherung relevanten Rechengrößen für das Jahr 2026 aktualisiert. Dadurch wird u. a. gewährleistet, dass sich besserverdienende Arbeitnehmer entsprechend der durchschnittlichen Lohnentwicklung relativ gleichbleibend an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.

Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 zu bestimmen, werden die Rechengrößen mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) des Jahres 2024 fortgeschrieben. Für die Anhebung der Sozialversicherungsrechengrößen 2026 wurde für 2024 eine bundesweite Lohnzuwachsrate von 5,16 % ermittelt.