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BMF - IV C 4 - S 2221/00348/007/007

Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag); Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2026

Zuletzt , DOK 2024/0944936 - (BStBl 2024 I Seite 1430)

Bezug: BStBl 2024 I S. 1430

Bezug: BStBl 2024 I S. 1255

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen: [1]


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Vorsorgeaufwendungen nach
Belgien
Irland
Lettland
Malta
51,96 %
73,23 %
76,86 %
51,96 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)
39,11 %
14,17 %
2,93 %
39,11 %
8,94 %
12,60 %
16,81 %
8,94 %
(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)
(1,68 %)
(2,36 %)
(10,18 %)
(1,68 %)
Gesamtaufwand
100,00 % [2]
100,00 %
96,60 % (3,40 % sonstige nicht Abziehbare)
100,00 % [3]
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil
99,07 %
161,11 %
172,68 %
51,96 %


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Vorsorgeaufwendungen nach
Norwegen
Portugal
Spanien
Zypern
51,96 %
85,32 %
96,88 %
85,32 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)
39,11 %
-
-
-
8,94 %
14,68 %
3,12 %
14,68 %
(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)
(1,68 %)
(2,75 %)
(3,12 %)
(2,75 %)
Gesamtaufwand
100,00 % [4]
100,00 %
100,00 %
100,00 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil
95,15 %
184,21 %
486,81 %
85,32 %

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2026 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 €.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 990,70 € (= 99,07 % von 1.000 €) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2026 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 15 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2025 maßgeblichen [BStBl 2024 I Seite 1255]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

BMF v. - IV C 4 - S 2221/00348/007/007

Fundstelle(n):
DAAAK-05196

1Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.

2Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.

3Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.

4Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.