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BSG Beschluss v. - B 9 SB 6/25 C

Gründe

1I. Der Kläger wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache unmittelbar gegen die von der Beklagten erlassene Regelung des § 3 Abs 1 Nr 6 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).

2Klage und Berufung mit dem Ziel, den Halbsatz "wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt", für unwirksam erklären zu lassen, sind ohne Erfolg geblieben. SG und LSG haben die allgemeine Feststellungsklage als unzulässig angesehen.

3Mit Beschluss vom hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im als unzulässig verworfen. Die Beschwerdebegründung genüge nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Denn der Kläger habe darin keinen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) ordnungsgemäß dargetan.

4Dagegen hat der Kläger fristgerecht Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung, erhoben. Der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger habe das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten sowie ein Feststellungsinteresse und damit Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsklage nicht dargelegt. Dem Kläger könne auch nicht vorgeworfen werden, er habe nicht begründet, warum er sein Rechtsschutzziel nicht mittels einer Inzidentprüfung im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des Merkzeichens 1. Kl erreichen könne, denn dies sei offensichtlich.

5II. 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass der Senat durch die Verwerfung der Beschwerde den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl § 178a Abs 2 Satz 5 SGG).

6a) Der Kläger macht im Kern keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, § 62 SGG) geltend, sondern er rügt im Wesentlichen, der Senat habe "zu hohe rechtliche Anforderungen" gestellt und "die Anforderungen an die Darlegung" eines Revisionszulassungsgrunds "überspannt". Damit legt er jedoch von vornherein keine Gehörsverletzung dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt weder, dass das Gericht die Rechtauffassung des Beteiligten übernehmen muss, noch eine - aus Sicht des Beteiligten - "richtige" Entscheidung ( - juris RdNr 2). Auch der vom Kläger kritisierte Entscheidungsmaßstab des Senats ("die unrichtige rechtliche Handhabe") ist keine Frage des rechtlichen Gehörs.

7b) Soweit der Kläger bemängelt, der Senat habe seine Beschwerdebegründung zum Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten und zu seinem Feststellungsinteresse übergangen, zeigt er jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit der vermeintlichen Gehörsverletzung nicht auf. Insoweit hat der Senat im Beschwerdeverfahren die Darlegung der Klärungsfähigkeit bzw des möglichen Beruhens auf einem Verfahrensmangel vermisst, weil eine allgemeine Feststellungsklage zur Überprüfung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm (§ 55 SGG) nur zulässig sei, wenn ausnahmsweise der durch Art 19 Abs 4 GG garantierte Rechtsschutz auf andere Weise nicht gewährleistet wäre. Dass der Kläger dies für offensichtlich hält, ändert nichts an dem Umstand, dass sich die Beschwerdebegründung hierzu nicht verhält. Anders als der Kläger meint, weicht der Senatsbeschluss vom nicht von der dort ausdrücklich zugrunde gelegten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ( ua - BVerfGE 115, 81) ab. Er verlangt lediglich eine schlüssige Begründung, warum es im vorliegenden Einzelfall unzumutbar gewesen sein sollte, die begehrte Zuerkennung des Merkzeichens 1. Kl mittels einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu verfolgen und ggf inzident die Unwirksamkeit der in § 3 Abs 1 Nr 6 SchwbAwV formulierten Tatbestandsvoraussetzungen geltend zu machen. Dazu hätte insbesondere Anlass bestanden, weil der Senat bereits in seiner Entscheidung zu dem auf Feststellung des Merkzeichens gerichteten Verfahren des Klägers ( - juris RdNr 9) darauf hingewiesen hat, dass die angegriffene Regelung auf der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs 5 Satz 5 SchwbG (in der bis zum geltenden Fassung vom , danach § 4 Abs 5 Satz 5 SchwbG, ebenso heute § 153 Abs 1 SGB IX) beruht, die sich auf "nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeitsdauer und das Verwaltungsverfahren" beschränkt. Damit hat der Gesetzgeber eindeutig keine materiell-rechtlichen Vorschriften über die tatbestandlichen Voraussetzungen einzelner Merkzeichen legitimiert, wie auch der Vergleich mit § 153 Abs 2 SGB IX deutlich macht, der ua die Grundsätze betrifft, die für "die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind". Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Ausführungen zu der Frage bedurft, inwieweit eine Unwirksamkeit der angegriffenen Regelung zu einem Erfolg des Klägers in der Sache führen würde. Denn das LSG hatte die Ablehnung des begehrten Merkzeichens darauf gestützt, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne zum Erhalt eines gleichmäßigen Maßstabs im gesamten Bundesgebiet weiterhin auf Nr 34 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht zurückgegriffen werden (vgl - juris RdNr 2, 8).

82. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Klägers ist ebenfalls unzulässig.

9a) Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen nach Einführung der Anhörungsrüge zum durch das Anhörungsrügengesetz vom (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind (dazu Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 178a RdNr 132 ff, Stand ). Der vom Kläger angeführte - BVerfGE 122, 190) verhält sich dazu nicht. Das BVerfG führt - im Kontext der Frage, ob die Gegenvorstellung die Frist für die Verfassungsbeschwerde offengehalten hat - lediglich aus, dass sich dem Beschluss des Plenums des - BVerfGE 107, 395) nicht entnehmen lasse, dass eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen unzulässig sei. Daraus lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass eine Gegenvorstellung im fachgerichtlichen Verfahren zulässig ist ( - juris RdNr 5).

10b) Eine Gegenvorstellung kann jedenfalls nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts in zulässiger Weise erhoben werden. Denn in anderen Fällen lässt sich ihr Ziel - die Beseitigung prozessualen Unrechts im Wege richterlicher Selbstkontrolle - von vornherein nicht erreichen. Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen nicht im Gesetz geregelten Rechtsbehelf. Es ist aber ausgeschlossen, gesetzlich angeordnete Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen (vgl AR - juris RdNr 4 mwN). Diese Möglichkeit eröffnet hier nur die Anhörungsrüge nach § 178a SGG.

113. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:231025BB9SB625C0

Fundstelle(n):
KAAAK-05185