Instanzenzug: OLG Celle Az: 7 U 507/22vorgehend LG Hildesheim Az: 4 O 15/21
Gründe
1Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung.
2Er erwarb im Juni 2017 ein Wohnmobil mit Dieselmotor. Die Beklagte zu 2 (nachfolgend: Beklagte) ist Herstellerin des Basisfahrzeugs. Unter Behauptung unzulässiger Abschalteinrichtungen hat der Kläger von der Beklagten im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.
3Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch den angegriffenen Beschluss nach vorangegangenem Hinweis, zu dem der Kläger Stellung genommen hat, als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den gesetzlichen Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gerecht werde. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
II.
41. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
52. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers nicht unter Verweis darauf als unzulässig verwerfen dürfen, die Berufungsbegründung genüge nicht mehr den Maßstäben des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
6a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Darlegung, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger als unzutreffend bekämpft und welche rechtlichen oder tatsächlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen, ein anderes Verfahren betreffenden Textbausteinen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur , NJW-RR 2020, 1187 Rn. 10; Beschluss vom - VIa ZB 19/22, juris Rn. 8; Beschluss vom - VIa ZR 56/23, juris Rn. 5; jeweils mwN). Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Damit dient das Begründungserfordernis der Verfahrenskonzentration (, NJW-RR 2022, 449 Rn. 13 ff. mwN).
7b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch gerecht.
8aa) Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB mit der Begründung verneint, das Verhalten der Beklagten könne nicht als sittenwidrig angesehen werden. Die für die Unabhängig hiervon setze die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Sittenwidrigkeit - in Ermangelung eines Prüfstandsbezugs - voraus, dass die Beklagte in dem Bewusstsein gehandelt habe, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen habe. Dies scheide aus, weil ein vorsätzliches Überschreiten des Anwendungsbereichs des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durch die Beklagte nicht erkennbar beziehungsweise die Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung unsicher gewesen sei. Ebenso fehle es im Hinblick auf die unsichere Rechtslage an einem Schädigungsvorsatz.
9bb) Dem hat der Kläger eine auf den konkreten Sachverhalt noch hinreichend zugeschnittene Berufungsbegründung entgegengesetzt.
10(1) Die Berufungsbegründung hält der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe sich auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit ihres Handelns verlassen dürfen, weil das MIT sich bezüglich der Beanstandungen seitens des deutschen Staates passiv verhalten habe, entgegen, dass es so viele Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der eingesetzten Emissionskontrollstrategien gegeben habe, dass eine Berufung auf die angebliche Meinung des MIT nicht (mehr) möglich gewesen sei. Obgleich sich diese Erwägungen unter der Überschrift "Schädigungsvorsatz" finden, so beziehen sie sich gleichermaßen auf die vom Landgericht abgelehnte Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten.
11Zudem macht die Berufungsbegründung geltend, dass die Beklagte die zur Abschaltung des Emissionskontrollsystems führenden technischen Einrichtungen gegenüber dem MIT nicht offengelegt, sondern sich vielmehr um eine Verschleierung bemüht habe. Dadurch, dass sie die vom MIT durchgeführten Untersuchungen als unzulänglich beanstandet, zieht sie gleichzeitig die Belastbarkeit der durch das MIT vorgenommenen Einschätzung der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen in Zweifel.
12(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich der Berufungsbegründung damit entnehmen, aus welchen Gründen der Kläger die vom Landgericht für tragend gehaltene Erwägung für unrichtig hält. Die in der Berufungsbegründung näher dargelegte Auffassung des Klägers, dass es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf die Einschätzung des MIT nicht ankommen könne, beinhaltet implizit auch, dass diese Einschätzung nicht Maßstab für das Anstandsgefühl "aller billig und gerecht Denkenden" sein könne.
13Aus dem dargestellten Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung ergibt sich gleichzeitig, aus welchen Gründen er die Ablehnung des Schädigungsvorsatzes durch das Landgericht für unrichtig erachtet.
14c) Der Geltendmachung der Verletzung seiner Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs und wirkungsvollen Rechtschutzes durch den Kläger steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
15aa) Der - auch im Rechtsbeschwerdeverfahren Geltung beanspruchende - Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (vgl. , NJW-RR 2021, 1507 Rn. 12; Beschluss vom - VII ZB 37/21, juris Rn. 7;Beschluss vom - VI ZB 4/20, NJWRR 2022, 998 Rn. 13; Beschluss vom - VIa ZB 25/22, juris Rn. 11).
16bb) Der Kläger hat in seiner Stellungnahme zum Beschluss, in dem das Berufungsgericht auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO hingewiesen hat, die drohende Nichtberücksichtigung seiner Ausführungen in der Berufungsbegründung gerügt. In der Stellungnahme finden sich zum einen konkrete Bezugnahmen auf die Ausführungen zur fehlenden Offenlegung von Abschalteinrichtungen im Typgenehmigungsverfahren durch die Beklagte und zu den unzureichenden Untersuchungen durch das MIT. Zum anderen verweist der Kläger "zu dem Täuschungsvorsatz bzw. dem heimlichen und manipulativen Vorgehen" auch auf seine Ausführungen in der Berufungsbegründung unter der Überschrift "Schädigungsvorsatz", in denen er seine Ansicht dargelegt habe, die Einschätzung durch das MIT lasse weder die Sittenwidrigkeit noch den Schädigungsvorsatz entfallen.
17d) Ob das Vorbringen der Berufungsbegründung geeignet ist, die Rügen inhaltlich zu rechtfertigen und die Argumentation des Landgerichts zu entkräften, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung (, NJW-RR 2021, 1075 Rn. 10), über die mit der Feststellung, die Berufungsbegründung erfülle die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, nicht vorentschieden ist ( VIa ZB 4/21, NJW-RR 2022, 642 Rn. 15).
III.
18Der die Berufung des Klägers als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
C. Fischer Möhring Messing
F. Schmidt Pastohr
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:181125BVIAZB9.23.0
Fundstelle(n):
MAAAK-05167