Eingruppierung - Leiter einer staatlich anerkannten Lehranstalt für medizinische Berufe - entsprechende Tätigkeit
Instanzenzug: Az: 24 Ca 230/21 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 2 Sa 4/22 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2Der Kläger, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di (ver.di), hat die Ausbildung zum Ergotherapeuten absolviert und das Studium der Erziehungswissenschaften mit den Nebenfächern Soziologie sowie Psychologie an der Universität Hamburg mit Diplom im Jahr 2011 abgeschlossen. Seit dem ist der Kläger an der staatlich anerkannten Berufsfachschule für Ergotherapie der Beklagten in H beschäftigt. Er war zunächst als Lehrkraft angestellt. Nach erfolgreicher Bewerbung auf eine Stellenausschreibung als Schulleiter, nach welcher der Bewerber ua. über ein abgeschlossenes Studium als Medizinpädagoge/in, einen gleichwertigen pädagogischen Abschluss, eine Weiterbildung zur „Staatlich anerkannten Lehrkraft für Ergotherapeuten/innen“ verfügen oder - falls kein pädagogischer Abschluss vorhanden - die Bereitschaft zur Weiterbildung auf diesem Gebiet mitbringen sollte, ist der Kläger seit April 2017 als Schulleiter beschäftigt.
3Die staatliche Anerkennung der Schule setzte nach der bei Übernahme der Schulleitung geltenden Fassung der Richtlinie der Freien und Hansestadt Hamburg über die Staatliche Anerkennung als Berufsfachschule für Ergotherapie gemäß § 4 des Gesetzes über die Berufe in der Ergotherapie (Ergotherapeutengesetz - ErgThG) vom ua. voraus, dass die Schulleitung und hauptamtliche Lehrkräfte eine pädagogische Weiterbildung im Umfang von mindestens 1000 Stunden oder einen entsprechenden Hochschulabschluss nachweisen. Nach der seit dem geltenden Fassung der Richtlinie müssen Schulleitung und hauptamtliche Lehrkräfte grundsätzlich über einen Hochschulabschluss auf Bachelorebene, der zur Lehre an beruflichen Schulen befähigt, verfügen. Bereits beschäftigte Schulleitungen und Lehrkräfte können weiterhin tätig sein, wenn sie eine pädagogische Weiterbildung im Umfang von mindestens 1000 Stunden absolviert haben.
4Die Wochenarbeitszeit des Klägers beträgt 32 Stunden. Davon entfallen 20 Stunden auf Leitungstätigkeiten und 12 Stunden auf Lehrtätigkeiten. Die Lehrkräfte der Beklagten sind angewiesen, den Unterricht nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV) vom (BGBl. I S. 1731) zu erteilen. Weitergehende Vorgaben seitens der Beklagten bestehen nicht. Der Kläger erarbeitet die Unterrichtseinheiten zu den einzelnen in der Anlage 1 zur ErgThAPrV genannten Themen, indem er sich an der Fachliteratur orientiert und diese in Bezug auf die Ausbildung zum Ergotherapeuten aufbereitet. Der Kläger erteilte im Jahr 2020 insgesamt 303 Unterrichtsstunden, davon 84 in Pädagogik und 38 in Psychologie. Im Jahr 2021 entfielen 82 der insgesamt 263 Unterrichtsstunden des Klägers auf das Fach Pädagogik; Psychologie hatte er nicht zu unterrichten.
5Die Beklagte und ver.di schlossen am den Tarifvertrag Medizinische Akademie Hamburg GmbH (TV-MAH). Nach dessen § 2 richten sich die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Beklagten nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einschließlich der diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge sowie den Maßgaben des landesbezirklichen Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Hamburger Krankenhäuser in das Tarifrecht der VKA vom (LB ÜTV) in der jeweiligen Fassung. Der TV-MAH trat zum in Kraft.
6Die Beklagte vergütete den Kläger in der Zeit vom bis zum nach Entgeltgruppe 12 TVöD/VKA. Mit Schreiben vom verlangte der Kläger erfolglos eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 15 TVöD/VKA. Seit Januar 2023 wird er nach Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA vergütet.
7Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 15 Teil B Abschnitt XI - Beschäftigte in Gesundheitsberufen - Ziffer 21 - Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe (Schulen) - der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-K (Entgeltgruppe 15 TVöD/VKA). Er übe eine seinem wissenschaftlichen Hochschulstudium entsprechende Tätigkeit aus. Für den von ihm zu erteilenden Unterricht seien die in seinem Studium der Erziehungswissenschaften erworbenen Fachkenntnisse in Pädagogik und Psychologie sowie die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten erforderlich. Die Lehrtätigkeit habe akademischen Zuschnitt, da er die Unterrichtsinhalte zu erarbeiten, Unterrichtsschwerpunkte zu bestimmen, Lehrmethoden auszuwählen und die Themen bezogen auf die Tätigkeit als Ergotherapeut zu vermitteln habe. Die Bundesagentur für Arbeit nenne als „mögliche Tätigkeitsfelder“ für Masterabsolventen im Bereich der Erziehungswissenschaften ua. die betriebliche Aus- und Weiterbildung und die Erwachsenenbildung. Sein pädagogisches Fachwissen sei auch für die Tätigkeit als Schulleiter erforderlich. Die gesamte Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang, weil es sich bei der Schulleitung um ein sog. Funktionsmerkmal handele. Zudem werde er wöchentlich mindestens einmal aus dem laufenden Unterricht geholt, um Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Außerdem plane er zum Teil während des Unterrichts - etwa während einer Gruppenarbeit - seine Leitungstätigkeit.
8Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt
9Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keine seiner wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit auszuüben. Bei der Lehr- und der Schulleitertätigkeit handele es sich um getrennte Arbeitsvorgänge, da sie auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet seien und grundsätzlich nicht zeitgleich erbracht würden.
10Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Gründe
11Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
12I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., etwa - Rn. 12) auch im Hinblick auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen ( - Rn. 10 mwN, BAGE 177, 129) zulässig. Für die Klage besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungsfaktoren, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien kein Streit (zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Aufnahme der Stufe in den Feststellungsantrag vgl. - Rn. 16; - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 mwN).
13II. Der Kläger kann keine Vergütung nach Entgeltgruppe 15 TVöD/VKA und daher auch keine Verzinsung von Vergütungsdifferenzen beanspruchen.
141. Für das Arbeitsverhältnis gelten seit dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) der TV-MAH und über die Bezugnahme in dessen § 2 die inkorporierten Bestimmungen (sh. dazu - Rn. 25) des TVöD-K mit den Maßgaben des LB ÜTV in ihrer jeweiligen Fassung.
152. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach den Regelungen in §§ 12, 13 TVöD-K iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-K in der für die Hamburger Krankenhäuser geltenden Fassung.
163. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Teil B Abschnitt XI - Beschäftigte in Gesundheitsberufen - Ziffer 21 - Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe (Schulen) - der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-K idF für die Hamburger Krankenhäuser lauten:
174. Bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts um einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
18a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD-K in der für die Hamburger Krankenhäuser geltenden Fassung ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
19b) Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-K in der für die Hamburger Krankenhäuser geltenden Fassung auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. - Rn. 23 zum wortgleichen § 12 Abs. 2 TVöD/VKA; ausf. - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 ff., BAGE 172, 130 zu § 12 TV-L).
20c) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsrechtlich in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., vgl. zB - Rn. 24).
21d) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Leitungstätigkeit und der Lehrtätigkeit nicht um zwei getrennte Arbeitsvorgänge. Vielmehr stellt die gesamte vom Kläger auszuübende Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar.
22aa) Bei dem Tarifbegriff „Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als Leiterinnen oder Leiter einer Schule“ handelt es sich um ein sog. Funktionsmerkmal. Bei einem solchen ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen (vgl. - Rn. 23). Ein solcher liegt in der Regel auch dann vor, wenn der Leiter einer Organisationseinheit - wie hier - selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen. Diese Tätigkeiten gehören als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (vgl. - Rn. 24; - 4 AZR 173/19 - Rn. 19, BAGE 170, 214; - 4 ABR 8/18 - Rn. 31 zur Tätigkeit einer Teamleiterin in der Pflege). Eine Ausnahme ist nur in den Fällen zu machen, in denen die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen.
23bb) Zwar lassen sich Leitungstätigkeit und Lehrtätigkeit unterscheiden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist jedoch nicht erkennbar, dass die Tätigkeiten von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Allein aus dem Umstand, dass die Tätigkeiten nicht zeitgleich erbracht werden können, folgt kein anderes Ergebnis (vgl. - Rn. 41). Entgegen der Ansicht der Beklagten begründet der Unterrichtsplan keine organisatorische Trennung. Die Lehrtätigkeit ist nicht auf die Unterrichtsstunden beschränkt, sondern umfasst auch deren Vorbereitung. Zudem ergibt sich aus dem - von der Beklagten nicht bestrittenen - Vorbringen des Klägers, er werde mindestens einmal wöchentlich „aus dem laufenden Unterricht geholt“, um Leitungsaufgaben wahrzunehmen, dass diese jederzeit - auch während des planmäßigen Unterrichts - anfallen können. Die Richtlinie über die Staatliche Anerkennung (Rn. 3) ist hinsichtlich der tatsächlichen Arbeitsorganisation in der Schule der Beklagten unergiebig.
24cc) Soweit der Senat in einer vom Landesarbeitsgericht angezogenen früheren Entscheidung angenommen hat, die Unterrichtserteilung rechne nicht zu dem Arbeitsvorgang der Leitungstätigkeit, sondern bilde einen eigenen Arbeitsvorgang ( - BAGE 53, 8; ebenso zum Verhältnis Leitungstätigkeit und krankengymnastische Arbeit - zu II 2 c der Gründe) lag dem die Annahme zugrunde, dass tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden dürften. Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben (ausf. hierzu - Rn. 53 ff. mwN, BAGE 172, 130).
255. Das Urteil erweist sich im Ergebnis als richtig. Der Kläger erfüllt nicht die Anforderungen des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 15 TVöD/VKA. Er ist kein Beschäftigter der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 TVöD/VKA, da er keine seiner wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Lehrtätigkeit ausübt. Der Senat kann die Prüfung selbst vornehmen. Das Landesarbeitsgericht hat die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
26a) Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 TVöD/VKA kommt es - unabhängig vom zeitlichen Umfang der Leitungstätigkeit - auf die tarifrechtliche Bewertung der Lehrtätigkeit an.
27b) Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 TVöD/VKA - „Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung … mit entsprechender Tätigkeit“ - setzt voraus, dass die von dem Beschäftigten auszuübende Lehrtätigkeit dessen abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert.
28aa) Die Lehrtätigkeit muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben. Sie muss eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung und nicht nur wissenschaftliche Grundkenntnisse, wie sie zB im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs erworben werden, erfordern. Nicht ausreichend ist, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Beschäftigten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind ( - Rn. 37 mwN). In welchem Abschnitt einer wissenschaftlichen Hochschulbildung die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts unerheblich.
29bb) Dabei ist nicht auf die Erforderlichkeit „einer“ wissenschaftlichen (Hochschul-)Bildung, sondern auf die konkrete des jeweiligen Beschäftigten abzustellen. Ausreichend ist, wenn der Abgleich zwischen den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und den Inhalten des von dem Beschäftigten abgeschlossenen Hochschulstudiums deren Erforderlichkeit ergibt ( - Rn. 38 mwN).
30cc) Maßgebend für die Beurteilung einer „entsprechenden Tätigkeit“ sind die prägenden Tätigkeiten (vgl. - Rn. 42; - 4 AZR 490/18 - Rn. 48, BAGE 168, 306). Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts genügt es nicht, wenn ein rechtlich erhebliches Ausmaß der Lehrtätigkeit dem wissenschaftlichen Hochschulabschluss des Beschäftigten entspricht. Das rechtlich erhebliche Ausmaß (zu den Anforderungen vgl. - Rn. 39) ist von Bedeutung, wenn es sich - anders als vorliegend - um die Erfüllung eines Qualifizierungs- oder Heraushebungsmerkmals handelt (vgl. - Rn. 38).
31dd) Der darlegungs- und beweisbelastete Beschäftigte muss - um dem Gericht die Prüfung der Erforderlichkeit zu ermöglichen - vorbringen, welche Fähigkeiten und Kenntnisse er in einer abgeschlossenen (wissenschaftlichen) Hochschulbildung erworben hat. Eine lediglich schlagwortartige Beschreibung einzelner Lerninhalte, aus denen sich die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im Einzelnen entnehmen lassen, genügt nicht (vgl. - Rn. 28; - 4 AZR 441/10 - Rn. 41). Weiter hat er vorzutragen, aus welchen Gründen er seine auszuübende Tätigkeit ohne diese in entsprechendem Umfang und Tiefe vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Dem Vorbringen muss weiterhin zu entnehmen sein, dass ein - zB in einem Bachelor-Studiengang vermitteltes - Grundlagenwissen nicht ausreicht ( - Rn. 39; - 4 AZR 964/13 - Rn. 28). Hierfür ist allerdings, da keine echten Aufbaufallgruppen bestehen, kein wertender Vergleich erforderlich (vgl. - Rn. 39; - 4 AZR 441/10 - Rn. 24).
32c) Danach ist nicht von einer entsprechenden Tätigkeit iSd. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 TVöD/VKA auszugehen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass er die in seinem Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erteilung von Unterricht an der Berufsfachschule für Ergotherapie der Beklagten benötigt.
33aa) Allein der Umstand, dass der Kläger Unterrichtsinhalte zu den in der ErgThAPrV genannten Themen anhand der gängigen Fachliteratur seiner Lehrfächer auswählt und erarbeitet, lässt dies nicht erkennen. Es fehlt bereits an konkretem Vortrag zu den in seinem Studium erworbenen Fachkenntnissen und Fähigkeiten. Mit der Vorlage der Studienordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an der Universität Hamburg vom (abrufbar unter https://www.ew.uni-hamburg.de/studium/pruefungen/pruefungsordnungen/studienordnung-diplom.html, zuletzt abgerufen am ) und der Angabe seiner Studienschwerpunkte im Hauptstudium hat der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt. Die Bezeichnung der im Grundstudium zu erwerbenden Leistungsnachweise und die Benennung der Studienschwerpunkte (zB „Theorien und Theoriebildung im Bereich der Schule, des Unterrichtens und Erziehens“) geht nicht über eine schlagwortartige Beschreibung der Lerninhalte hinaus. Die konkret vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten lassen sich daraus nicht entnehmen. Zudem ist nicht konkret darlegt, welche Kenntnisse die Auswahl und Erarbeitung der Unterrichtsinhalte erfordert.
34bb) Die Erforderlichkeit seines Studiums ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger die Unterrichtsinhalte mit Blick auf die Ausbildung zum Ergotherapeuten aufbereitet. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass hierfür im Studium des Klägers erworbene Kenntnisse benötigt werden. Vielmehr ist es naheliegend, dass insoweit vor allem die praktische Erfahrung des Klägers als Ergotherapeut von Bedeutung ist.
35cc) Soweit der Kläger geltend macht, er müsse Lehrmethoden auswählen und etwa entscheiden, ob er einen Lehrfilm zeige, ein Rollenspiel anbiete oder Frontalunterricht durchführe, ist ebenfalls nicht konkret dargelegt, welche in seinem wissenschaftlichen Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse für diese Entscheidung erforderlich sind.
36dd) Weiterhin rechtfertigen die zu vermittelnden Unterrichtsinhalte nicht die Annahme, die Lehrtätigkeit des Klägers entspreche seiner wissenschaftlichen Hochschulbildung.
37(1) Soweit der Kläger dies mit Unterrichtsinhalten der Fächer Pädagogik und Psychologie begründet, fehlt es bereits an der Darlegung, dass die Lehrtätigkeit in diesen Fächern seine Tätigkeit prägt.
38(a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entfielen im Jahr 2020 nur 122 der insgesamt 303 Unterrichtsstunden und im Jahr 2021 lediglich 82 der insgesamt 263 Unterrichtsstunden des Klägers auf diese Fächer.
39(b) Darüber hinaus hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass sein Studium zur Vermittlung der Unterrichtsinhalte in den Fächern Pädagogik und Psychologie erforderlich ist.
40(aa) Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts schon deshalb nicht aus einem Abgleich der in Nr. 10 der Anlage 1 zur ErgThAPrV aufgeführten Themen mit der Angabe der Studienschwerpunkte des Klägers, weil er die in seinem Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht substantiiert dargelegt hat. Darüber hinaus legen es die in Nr. 10 der Anlage 1 zur ErgThAPrV aufgeführten Themen nahe, dass im Wesentlichen nur „Grundbegriffe und Grundfragen“ und die sich daraus ergebenden Folgerungen für die praktische Arbeit eines Ergotherapeuten zu behandeln sind. Dem Vorbringen des Klägers, der Unterricht umfasse Themen wie etwa „Lernen aus subjektwissenschaftlicher Perspektive. Lernprozesse nach Klaus Holzkamp. Übertragung der Erkenntnisse auf schulische und andere Lernvorgänge“, „Dimensionsmodell nach Tausch und Tausch“, „Das Wertequadrat nach Paul Helwig und seine Weiterentwicklung nach Schulz von Thun“, „Das Stufenmodell zur Entwicklung des logischen Denkens nach Piaget“, „Das Stufenmodell zur Entwicklung des moralischen Denkens nach Kohlberg“ ist nicht zu entnehmen, dass ein - zB in einem Bachelor-Studiengang vermitteltes - Grundlagenwissen nicht ausreicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der vom Kläger behauptete Einsatz von im Rahmen seiner Diplomarbeit entwickelten Materials mit standardisierten Videosequenzen, darauf angepassten und standardisierten Rating-Instrumenten sowie Reflexionsinstrumenten nach den Themenvorgaben der Anlage 1 zur ErgThAPrV erforderlich ist.
41(bb) Die weitere Behauptung des Klägers, er benötige die im Studium vermittelte Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit, um die Unterrichtsinhalte dieser Fächer unter kritischer und reflektierender Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Lehrmaterial und neuen Theorien zu erarbeiten, ist unsubstantiiert.
42(2) Der Kläger hat keinen Vortrag zu den Inhalten der weiteren von ihm zu erteilenden Unterrichtsfächer gehalten, da er - ebenso wie die Vorinstanzen - davon ausging, es sei ausreichend, dass ein rechtlich erhebliches Ausmaß der Lehrtätigkeit seinem wissenschaftlichen Hochschulabschluss entspreche. Gleichwohl gebietet es sein Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens (dazu - Rn. 37 mwN, BAGE 182, 46) nicht, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, im fortgesetzten Berufungsverfahren die Unterrichtsinhalte der weiteren Fächer vorzutragen. Die Klage ist bereits deshalb unbegründet, weil er die in seinem Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht substantiiert vorgetragen hat. Darauf hat die Beklagte schon mit erstinstanzlichem Schriftsatz hingewiesen.
43ee) Die Betreuung von Lehrpraktika durch den Kläger und seine Tätigkeit als Prüfer können die Annahme einer seiner wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechenden Lehrtätigkeit ebenfalls nicht rechtfertigen. Dabei kann unentschieden bleiben, ob diese Aufgaben zur Lehrtätigkeit zählen. Es mangelt jedenfalls an Vortrag zu deren Umfang, den damit verbundenen Tätigkeiten und den dafür erforderlichen Kenntnissen.
44ff) Die in der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Stellenausschreibung genannte Anforderung eines Studiums als Medizinpädagoge kann den akademischen Zuschnitt seiner Lehrtätigkeit schon deshalb nicht begründen, weil es sich dabei um ein Bachelor-Studium handelt. Auf die Richtlinie über die Staatliche Anerkennung als Berufsfachschule für Ergotherapie gemäß § 4 des Gesetzes über die Berufe in der Ergotherapie kann die begehrte Eingruppierung ebenfalls nicht gestützt werden. Unabhängig davon, dass sich diese nicht unmittelbar auf die Eingruppierung auswirkt, erfordert eine staatliche Anerkennung nicht, dass die Schulleitung und die Lehrkräfte über ein wissenschaftliches Hochschulstudium verfügen. Die Ausführungen des Klägers zum Berufsbild des Pädagogen sind für die Eingruppierung unerheblich.
45III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:200825.U.4AZR151.24.0
Fundstelle(n):
DAAAK-05118